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Vermieterpfandrecht

Vermieterpfandrecht Vermieterpfandrecht ist das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters an pfändbaren beweglichen Sachen, die der Mieter in die Mieträume eingebracht hat. Es sichert Forderungen aus dem Mietverhältnis, insbesondere Mietrückstände, innerhalb der gesetzlichen zeitlichen Grenzen. Unpfändbare Gegenstände und fremde Sachen sind grundsätzlich nicht erfasst. Entfernt der Mieter belastete Sachen ohne Wissen oder gegen Widerspruch, kann der Vermieter unter engen Voraussetzungen Selbsthilfe ausüben und Herausgabe verlangen.

Rechtliche Einordnung

Das Pfandrecht entsteht kraft Gesetzes mit dem Einbringen der Sache, soweit eine gesicherte Forderung besteht. Eine Übergabe an den Vermieter ist nicht erforderlich.

Bedeutung und Abgrenzung

Der Vermieter darf nicht beliebig sämtliche Gegenstände behalten oder verwerten. Eigentum, Pfändbarkeit, Sicherungsumfang und vollstreckungsrechtliches Verfahren müssen geprüft werden.

Beispiel

Ein Gewerbemieter schuldet mehrere Monatsmieten und will wertvolle eigene Maschinen heimlich entfernen. Der Vermieter kann sich auf sein gesetzliches Pfandrecht berufen, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Häufige Fragen

Erfasst es Sachen eines Dritten?

Grundsätzlich nein, wenn der Vermieter das fremde Eigentum kennt oder kennen muss; Sonderregeln sind zu beachten.

Sind persönliche Gegenstände erfasst?

Unpfändbare Sachen des notwendigen Lebensbedarfs unterliegen dem Pfandrecht nicht.

Darf der Vermieter sofort verkaufen?

Nein. Eine Verwertung muss nach den gesetzlichen Pfandrechts- und Vollstreckungsregeln erfolgen.

Zusammenhänge und Quellen

Weitere Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Mietvertrag, Mieter, Vermieter, Mietminderung, Betriebskostenabrechnung und Mieterhöhung.

Nicht werbliche Vertiefungen bietet zivilrecht-faq.de. Maßgebliche Vorschriften finden sich im amtlichen Text des Bürgerlichen Gesetzbuchs und, soweit einschlägig, der Betriebskostenverordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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