Erbauseinandersetzung
Erbauseinandersetzung ist die rechtliche und tatsächliche Aufteilung des Nachlasses unter den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft mit dem Ziel, die gemeinschaftliche Bindung zu beenden. Zunächst sind Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen; anschließend wird der verbleibende Überschuss nach Erbquoten, Teilungsanordnungen und Vereinbarungen verteilt. Können sich die Miterben nicht einigen, kommen Auseinandersetzungsklage, Verkauf einzelner Gegenstände oder Teilungsversteigerung in Betracht. Bis zur Teilung verwalten die Miterben den Nachlass grundsätzlich gemeinschaftlich.
Rechtliche Einordnung
Die §§ 2042 ff. BGB regeln den Anspruch auf Auseinandersetzung und die Teilungsgrundsätze. Testamentarische Anordnungen oder Testamentsvollstreckung können die Teilung beeinflussen.
Bedeutung und Abgrenzung
Die Erbauseinandersetzung ist nicht der Erbfall selbst. Der Nachlass geht beim Tod zunächst als Ganzes auf die Erben über; die spätere Auseinandersetzung verteilt die einzelnen Werte.
Beispiel
Drei Geschwister erben ein Haus, Geld und Wertpapiere. Sie verkaufen das Haus, begleichen Nachlassschulden und verteilen den verbleibenden Erlös entsprechend ihren Erbquoten.
Häufige Fragen
Kann jeder Miterbe die Teilung verlangen?
Grundsätzlich ja, sofern der Erblasser sie nicht wirksam aufgeschoben hat oder ein gesetzlicher Ausschlussgrund besteht.
Muss jeder Gegenstand real geteilt werden?
Nein. Unteilbare Sachen können einem Miterben gegen Ausgleich zugewiesen oder verkauft und der Erlös verteilt werden.
Was geschieht bei Streit über ein Grundstück?
Als letztes Mittel kann ein Miterbe regelmäßig die Teilungsversteigerung beantragen; wirtschaftliche Folgen sollten vorher geprüft werden.
Verwandte Begriffe und Quellen
Erbrecht, Erbe, Erblasser, Testament, Erbschein, Erbengemeinschaft und Pflichtteil
Weitere verständliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und, bei familienrechtlichen Bezügen, info-familienrecht.de. Die gesetzlichen Regelungen stehen insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.