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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist das Bundesgesetz, das die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts regelt. Es bestimmt, welche Gebühren und Auslagen für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten entstehen und wie sie berechnet werden. Häufig richtet sich die Gebührenhöhe nach dem Gegenstandswert und dem Vergütungsverzeichnis; daneben kennt das Gesetz Betrags- und Rahmengebühren. Rechtsanwalt und Mandant können unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Vergütungsvereinbarung treffen, die von den gesetzlichen Gebühren abweicht.

Rechtliche Einordnung

Das RVG besteht aus allgemeinen Vorschriften und dem Vergütungsverzeichnis. Welche Gebühr entsteht, hängt insbesondere von Auftrag, Tätigkeit, Rechtsgebiet und Verfahrensabschnitt ab. Auslagen und Umsatzsteuer können hinzukommen. Gerichtliche Gebühren richten sich häufig nach dem Gegenstandswert.

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Der Mandant schuldet grundsätzlich die vereinbarte oder gesetzliche Vergütung. Ob ein Gegner Kosten erstatten muss, ist davon zu trennen. Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe oder Rechtsschutzversicherung können die eigene Belastung beeinflussen.

Abgrenzung

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt Anwaltskosten, nicht die Gerichtskosten. Der Streitwert bezeichnet den Wert des gerichtlichen Streitgegenstands; Gegenstandswert ist der gebührenrechtlich maßgebliche Oberbegriff.

Beispiel

Ein Rechtsanwalt erhebt für seinen Mandanten eine Zahlungsklage. Aus dem Gegenstandswert und den Gebührentatbeständen des Vergütungsverzeichnisses ergeben sich Verfahrens- und Terminsgebühr sowie Auslagen und Umsatzsteuer.

Häufige Fragen

Sind alle Anwaltskosten frei verhandelbar?

Vergütungsvereinbarungen sind möglich, müssen aber gesetzliche Form- und Schutzvorgaben beachten.

Muss der Gegner jede vereinbarte Vergütung erstatten?

Nein. Ein Erstattungsanspruch ist regelmäßig auf die notwendigen gesetzlichen Kosten begrenzt.

Was ist das Vergütungsverzeichnis?

Die Anlage zum RVG ordnet Tätigkeiten bestimmten Gebührentatbeständen zu.

Verwandte Begriffe und Quellen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und anwaltsrecht-faq.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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