|

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist das Bundesgesetz, das die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts regelt. Es bestimmt, welche Gebühren und Auslagen für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten entstehen und wie sie berechnet werden. Häufig richtet sich die Gebührenhöhe nach dem Gegenstandswert und dem Vergütungsverzeichnis; daneben kennt das Gesetz Betrags- und Rahmengebühren. Rechtsanwalt und Mandant können unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Vergütungsvereinbarung treffen, die von den gesetzlichen Gebühren abweicht.

Rechtliche Einordnung

Das RVG besteht aus allgemeinen Vorschriften und dem Vergütungsverzeichnis. Welche Gebühr entsteht, hängt insbesondere von Auftrag, Tätigkeit, Rechtsgebiet und Verfahrensabschnitt ab. Auslagen und Umsatzsteuer können hinzukommen. Gerichtliche Gebühren richten sich häufig nach dem Gegenstandswert.

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Der Mandant schuldet grundsätzlich die vereinbarte oder gesetzliche Vergütung. Ob ein Gegner Kosten erstatten muss, ist davon zu trennen. Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe oder Rechtsschutzversicherung können die eigene Belastung beeinflussen.

Abgrenzung

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt Anwaltskosten, nicht die Gerichtskosten. Der Streitwert bezeichnet den Wert des gerichtlichen Streitgegenstands; Gegenstandswert ist der gebührenrechtlich maßgebliche Oberbegriff.

Beispiel

Ein Rechtsanwalt erhebt für seinen Mandanten eine Zahlungsklage. Aus dem Gegenstandswert und den Gebührentatbeständen des Vergütungsverzeichnisses ergeben sich Verfahrens- und Terminsgebühr sowie Auslagen und Umsatzsteuer.

Häufige Fragen

Sind alle Anwaltskosten frei verhandelbar?

Vergütungsvereinbarungen sind möglich, müssen aber gesetzliche Form- und Schutzvorgaben beachten.

Muss der Gegner jede vereinbarte Vergütung erstatten?

Nein. Ein Erstattungsanspruch ist regelmäßig auf die notwendigen gesetzlichen Kosten begrenzt.

Was ist das Vergütungsverzeichnis?

Die Anlage zum RVG ordnet Tätigkeiten bestimmten Gebührentatbeständen zu.

Verwandte Begriffe und Quellen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und anwaltsrecht-faq.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Teilnichtigkeit

    Teilnichtigkeit liegt vor, wenn nur ein abgrenzbarer Teil eines Rechtsgeschäfts gegen eine Wirksamkeitsvoraussetzung verstößt. Nach § 139 BGB ist im Zweifel das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, sofern nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den unwirksamen Teil vorgenommen worden wäre. Entscheidend sind Teilbarkeit und hypothetischer Parteiwille. Besondere Gesetze, insbesondere das AGB-Recht, können den Grundsatz umkehren und…

  • |

    Urteilsabsetzungsfrist

    Die Urteilsabsetzungsfrist ist die gesetzliche Frist, innerhalb deren ein strafgerichtliches Urteil nach seiner Verkündung vollständig schriftlich zu den Akten gebracht werden muss. Ihre Dauer richtet sich nach der Länge der Hauptverhandlung und beträgt grundsätzlich fünf Wochen. Bei längeren Verhandlungen verlängert sie sich stufenweise. Die Frist sichert eine zeitnahe, auf dem Beratungsergebnis beruhende Begründung. Ihre nicht…

  • | |

    Selbstbelastungsfreiheit

    Selbstbelastungsfreiheit ist das Recht eines Beschuldigten, nicht aktiv an seiner eigenen strafrechtlichen Überführung mitwirken zu müssen. Er darf zur Sache schweigen und grundsätzlich nicht durch Zwang, Täuschung oder unzulässige Methoden zu einer Aussage veranlasst werden. Aus seinem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare ist Bestandteil eines fairen,…

  • |

    Postbeschlagnahme

    Postbeschlagnahme ist die strafprozessuale Sicherung von Briefen, Sendungen und Telegrammen, die sich im Gewahrsam eines Post- oder Telekommunikationsdienstleisters befinden und an einen Beschuldigten gerichtet sind oder von ihm stammen. Sie setzt einen konkreten Tatverdacht und die Erwartung voraus, dass die Sendung für die Untersuchung bedeutsam ist. Wegen des Brief- und Postgeheimnisses ist grundsätzlich eine richterliche…

  • | |

    Elektronische Form

    Elektronische Form ist der gesetzlich geregelte digitale Ersatz für die Schriftform. Nach § 126a BGB muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Bei Verträgen müssen beide Parteien jeweils ein entsprechend signiertes Dokument abgeben. Eine einfache E-Mail, eingescannte Unterschrift oder gewöhnliche Signaturplattform genügt dafür nicht…

  • |

    Befunderhebungsfehler

    Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn ein Behandelnder medizinisch gebotene Befunde nicht rechtzeitig erhebt oder sichert. Anders als beim Diagnosefehler fehlt damit eine erforderliche Untersuchungsgrundlage. Typische Fälle sind unterlassene Labor-, Bildgebungs-, Kontroll- oder Nachuntersuchungen. Der Fehler kann besondere Beweiserleichterungen auslösen, wenn der hypothetisch erhobene Befund wahrscheinlich reaktionspflichtig gewesen wäre und das Unterlassen der gebotenen Reaktion grob…