|

Härteeinwand gegen eine Wohnungskündigung

Der Härteeinwand gegen eine Wohnungskündigung ist das Recht des Mieters, einer ordentlichen Kündigung des Vermieters zu widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn dessen Beendigung für ihn, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine auch unter Würdigung der Vermieterinteressen nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Rechtsgrundlagen sind §§ 574 bis 574c BGB. Als Härte gilt ausdrücklich auch, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

Anwendungsbereich

Der Widerspruch betrifft insbesondere eine Eigenbedarfskündigung oder andere ordentliche Vermieterkündigungen. Er ist ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur sofortigen Beendigung berechtigt. Die Kündigung wird nicht rückwirkend unwirksam; vielmehr kann das Mietverhältnis befristet oder unbefristet fortgesetzt werden.

Härtegründe und Abwägung

Hohes Alter, schwere Erkrankung, Schwangerschaft, schulische Belange oder fehlender Ersatzwohnraum können relevant sein. Entscheidend ist stets die konkrete Intensität. Das Gericht wägt diese Folgen gegen die im Kündigungsschreiben bezeichneten Interessen des Vermieters ab; medizinische Behauptungen können fachärztlich zu belegen sein.

Form und Frist

Der Widerspruch ist grundsätzlich in Textform zu erklären und muss dem Vermieter spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses zugehen. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig auf Möglichkeit, Form und Frist hingewiesen, kann der Einwand noch im ersten Termin der Räumungsklage erhoben werden.

Beispiel

Ein schwer erkrankter Mieter legt dar, dass ein kurzfristiger Umzug eine erhebliche Gesundheitsgefahr schafft und trotz nachgewiesener Suche kein barrierefreier Ersatzwohnraum verfügbar ist. Das Gericht kann eine Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen anordnen.

Häufige Fragen

Genügt jeder Umzugsnachteil?

Nein. Erforderlich ist eine besondere, nicht zu rechtfertigende Härte.

Gilt der Einwand bei fristloser Kündigung?

Nein, wenn deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

Bleibt die Miete unverändert?

Das Gericht kann die Fortsetzung zu angemessen geänderten Vertragsbedingungen bestimmen.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge