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Entziehung der Vertretungsmacht

Entziehung der Vertretungsmacht ist eine gerichtliche Maßnahme, durch die Eltern das Kind in einer bestimmten Angelegenheit oder einem begrenzten Bereich nicht mehr rechtlich vertreten dürfen. Sie dient dem Schutz des Kindes, insbesondere bei Interessenkollision, Pflichtverletzung oder Gefährdung seiner Rechte oder seines Vermögens. Der Eingriff muss gesetzlich begründet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Für die betroffene Angelegenheit wird regelmäßig ein Ergänzungspfleger bestellt; die übrigen Teile der elterlichen Sorge bleiben grundsätzlich bestehen.

Rechtliche Bedeutung

Die Maßnahme ist enger als ein vollständiger Sorgerechtsentzug. Sie beseitigt nur die konkrete Vertretungsbefugnis, soweit dies zur Sicherung unabhängiger Interessenwahrnehmung nötig ist.

Voraussetzungen und Folgen

Das Familiengericht bestimmt den Umfang genau. Gesetzliche Vertretungsausschlüsse können bereits unmittelbar bestehen; eine gerichtliche Entziehung ergänzt den Schutz in geregelten Fällen.

Beispiel

Eltern sollen über einen Anspruch des Kindes gegen sich selbst entscheiden. Wegen des Interessengegensatzes wird ihnen die Vertretung entzogen und ein Ergänzungspfleger eingesetzt.

Häufige Fragen

Verlieren Eltern damit die gesamte Sorge?

Nein. Regelmäßig ist nur die Vertretung in der bezeichneten Angelegenheit betroffen.

Wer handelt danach für das Kind?

Das Familiengericht bestellt gewöhnlich einen Ergänzungspfleger mit dem erforderlichen Aufgabenkreis.

Kann die Maßnahme aufgehoben werden?

Ja, wenn ihr Grund entfällt und die unabhängige Vertretung nicht mehr erforderlich ist.

Weiterführende Hinweise

Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Elterliche Sorge, Kindeswohl, Kindeswille und Getrenntleben hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bietet § 1629 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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