Commodatum
Commodatum bezeichnet im römischen Recht die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum vorübergehenden Gebrauch. Der Entleiher erhält die Sache aufgrund eines Realvertrags und muss nach der vereinbarten Nutzung grundsätzlich genau denselben Gegenstand zurückgeben. Anders als beim Mutuum wird ihm kein Eigentum zur endgültigen Verfügung übertragen. Der Verleiher kann die Rückgabe mit der Actio commodati verlangen. Auch Sorgfaltspflichten bei Gebrauch und Verwahrung gehören zum Rechtsverhältnis; ihre konkrete Reichweite ist nach Epoche und Ausgestaltung zu unterscheiden.
Gebrauch einer fremden Sache
Kennzeichnend sind die Unentgeltlichkeit und die Rückgabe der individuell überlassenen Sache. Der Empfänger darf sie nur im erlaubten Rahmen nutzen. Die römischen Quellen kennen unterschiedliche Haftungsansätze, darunter gesteigerte Sorgfalts- und Obhutspflichten des überwiegend begünstigten Entleihers. Eine pauschale Gleichsetzung dieser Regeln mit dem heutigen BGB wäre ungenau. Heute richtet sich die Leihe insbesondere nach §§ 598 ff. BGB.
Beispiel
A überlässt B für einen Tag unentgeltlich einen Wagen zum Transport einer Ernte. B muss anschließend diesen Wagen zurückgeben. Er darf ihn weder verkaufen noch einfach durch einen anderen Wagen ersetzen.
FAQ
Ist ein Entgelt erforderlich?
Nein. Eine vereinbarte Vergütung spricht grundsätzlich gegen Commodatum und für eine entgeltliche Überlassung.
Wird der Entleiher Eigentümer?
Nein. Er erhält die Sache zum Gebrauch, nicht zur endgültigen Verfügung.
Ist Commodatum dasselbe wie Mutuum?
Nein. Beim Mutuum wird eine gleichartige Menge geschuldet; beim Commodatum grundsätzlich derselbe Gegenstand.
Verwandte Begriffe
Römisches Recht · Besitz · Eigentum · Herausgabeanspruch · Besitzmittlungsverhältnis
Quellen und weiterführende Informationen
Justinian, Institutionen, Buch 3 · Gaius, Institutionen, Buch 4 · § 598 BGB: heutige Leihe · Zivilrecht-FAQ: Verträge
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