Tilgungsbestimmung

Eine Tilgungsbestimmung ist die Erklärung des Schuldners, welche von mehreren gleichartigen Verbindlichkeiten gegenüber demselben Gläubiger durch eine Leistung erfüllt werden soll. Reicht die Leistung nicht zur Begleichung aller Schulden aus, richtet sich ihre Zuordnung nach § 366 Absatz 1 BGB grundsätzlich nach der bei der Leistung getroffenen Bestimmung. Fehlt eine wirksame Zuordnung, greift die gesetzliche Tilgungsreihenfolge. Die Auswahl zwischen mehreren Forderungen ist von der Anrechnung auf Kosten, Zinsen und Hauptleistung innerhalb einer Forderung zu unterscheiden.

Zuordnung bei mehreren Schulden

Die Erklärung kann sich aus dem Verwendungszweck einer Überweisung oder aus anderen erkennbaren Umständen ergeben. Sie muss die gewünschte Zuordnung hinreichend deutlich machen. Ohne Bestimmung berücksichtigt § 366 Absatz 2 zunächst die Fälligkeit und anschließend weitere gesetzliche Kriterien wie die geringere Sicherheit für den Gläubiger und die größere Belastung des Schuldners. Vertragliche Regelungen und besondere gesetzliche Vorschriften können die Beurteilung beeinflussen.

Beispiel

S schuldet G zwei verschiedene Rechnungsbeträge. Er überweist nur den Betrag einer Rechnung und nennt deren Nummer eindeutig im Verwendungszweck. Diese Angabe kann bestimmen, welche Forderung durch die Zahlung getilgt werden soll.

FAQ

Wer trifft grundsätzlich die Bestimmung?

Der Schuldner kann sie bei der Leistung treffen.

Genügt eine erkennbare Rechnungsnummer?

Sie kann eine eindeutige Zuordnung ermöglichen; entscheidend sind die konkreten Umstände.

Was gilt ohne Bestimmung?

Dann richtet sich die Zuordnung grundsätzlich nach der gesetzlichen Reihenfolge des § 366 Absatz 2 BGB.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Darlehensvertrag · Mietrückstand · Verzug · Rechtsgeschäft

Quellen und weiterführende Informationen

§ 366 BGB · § 367 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Schönheitsreparaturen

    Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen sind dekorative Arbeiten zur Beseitigung gewöhnlicher Abnutzung in Mieträumen, insbesondere Tapezieren, Streichen oder Kalken von Wänden, Decken, Heizkörpern, Innentüren und bestimmten Fensterflächen. Gesetzlich trifft die Erhaltungspflicht grundsätzlich den Vermieter. Sie kann bei Wohnraum durch wirksame Vereinbarung begrenzt auf den Mieter übertragen werden. Starre Fristen, pauschale Endrenovierungspflichten und viele Klauseln bei unrenoviert übergebener Wohnung…

  • | |

    Schonfristzahlung

    Schonfristzahlung Schonfristzahlung ist die vollständige Befriedigung des Vermieters wegen fälliger Miete und Entschädigung innerhalb der gesetzlichen Frist nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Räumungsklage. Sie macht eine auf Zahlungsverzug gestützte außerordentliche fristlose Kündigung von Wohnraum nach § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB unwirksam, wenn nicht innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine solche Heilung erfolgt…

  • | |

    Fälligkeitsmitteilung

    Fälligkeitsmitteilung Fälligkeitsmitteilung ist die Nachricht des Notars an den Käufer, dass die im Grundstückskaufvertrag vereinbarten Voraussetzungen für die Zahlung des Kaufpreises eingetreten sind. Typische Voraussetzungen sind Eintragung der Auflassungsvormerkung, Vorliegen erforderlicher Genehmigungen, Klärung gemeindlicher Vorkaufsrechte und Sicherung der Lastenfreistellung. Die Mitteilung löst keine gesetzliche Eigentumsübertragung aus, bestimmt aber nach dem Vertrag regelmäßig den Beginn der…

  • | |

    Schriftform

    Schriftform ist eine gesetzlich oder vertraglich bestimmte Form, bei der eine Urkunde grundsätzlich eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Bei Verträgen verlangt § 126 BGB regelmäßig die Unterzeichnung derselben Urkunde oder gleichlautender Ausfertigungen. Gesetzliche Schriftform kann meist durch qualifizierte elektronische Form ersetzt werden, sofern das Gesetz dies nicht ausschließt. Ein…

  • |

    Mutuum

    Mutuum bezeichnet im römischen Recht ein Darlehen über vertretbare Sachen, insbesondere Geld, Getreide oder Wein. Der Darlehensgeber überträgt dem Darlehensnehmer das Eigentum an der überlassenen Menge; dieser schuldet später Sachen gleicher Art, Menge und Güte. Die Verpflichtung entsteht als Realvertrag durch die Hingabe, nicht allein durch eine Vereinbarung. Zurückzugeben sind deshalb nicht dieselben einzelnen Stücke….

  • Zwischenzinsen

    Zwischenzinsen sind der rechnerische Zinsvorteil, der dadurch entstehen kann, dass eine unverzinsliche Schuld vor ihrer Fälligkeit bezahlt wird. Nach § 272 BGB berechtigt die vorzeitige Zahlung den Schuldner grundsätzlich nicht dazu, diesen Vorteil vom geschuldeten Betrag abzuziehen. Der Gläubiger kann daher regelmäßig die volle vereinbarte Summe behalten. Ein vereinbarter Nachlass bleibt gesondert zu beurteilen; Zwischenzinsen…