Anrechnung auf Zinsen und Kosten
Die Anrechnung auf Zinsen und Kosten bestimmt, welcher Teil einer Schuld durch eine unzureichende Leistung getilgt wird, wenn neben der Hauptleistung auch Zinsen und Kosten geschuldet sind. Nach § 367 BGB werden grundsätzlich zuerst die Kosten, danach die Zinsen und zuletzt die Hauptleistung gedeckt. Bestimmt der Schuldner eine andere Reihenfolge, darf der Gläubiger die Annahme ablehnen. Besondere gesetzliche Regelungen und wirksame Vereinbarungen können die allgemeine Reihenfolge im konkreten Schuldverhältnis verändern.
Reihenfolge der Tilgung
§ 367 BGB verteilt eine Leistung innerhalb einer Schuld. Davon zu unterscheiden ist die Zuordnung auf mehrere selbständige Forderungen nach § 366 BGB. Voraussetzung sind tatsächlich geschuldete Kosten und Zinsen. Bei Verbraucherdarlehen ist insbesondere die Sonderregel des § 497 Absatz 3 BGB zu beachten.
Beispiel
Ein Schuldner schuldet 1.000 Euro Hauptforderung, 80 Euro Zinsen und 20 Euro Kosten. Zahlt er ohne abweichende Bestimmung 150 Euro, werden nach der allgemeinen Regel 20 Euro Kosten, 80 Euro Zinsen und 50 Euro Hauptforderung getilgt.
FAQ
Sinkt die Hauptforderung stets um den Zahlbetrag?
Nein. Zunächst können geschuldete Kosten und Zinsen gedeckt werden.
Kann der Schuldner zuerst die Hauptforderung tilgen?
Er kann dies bestimmen; der Gläubiger darf dann nach § 367 Absatz 2 BGB die Annahme ablehnen.
Gilt die Reihenfolge für jedes Darlehen?
Besondere Vorschriften, etwa für bestimmte Verbraucherdarlehen, können abweichen.
Verwandte Begriffe
Anspruch · Darlehensvertrag · Mietrückstand · Verzug · Rechtsgeschäft
Quellen und weiterführende Informationen
§ 367 BGB · § 366 BGB · § 497 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.