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Vollstreckungsaufschub

Ein Vollstreckungsaufschub ist im Steuerrecht eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Vollstreckung aus Billigkeitsgründen. Nach § 258 AO kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, soweit sie im einzelnen Fall unbillig ist. Der Aufschub beseitigt weder die Steuerforderung noch verschiebt er als solcher deren Fälligkeit. Er betrifft die Durchsetzung des Anspruchs und ist deshalb von Stundung und Erlass zu unterscheiden.

Entscheidung der Vollstreckungsbehörde

Maßgeblich ist die Unbilligkeit der Vollstreckung im konkreten Fall. Die Behörde trifft eine Ermessensentscheidung über Art und Umfang der vorläufigen Entlastung. Ein Antrag allein verhindert Vollstreckungsmaßnahmen nicht. Da die Fälligkeit grundsätzlich fortbesteht, sind mögliche Säumniszuschläge gesondert zu prüfen; der Aufschub bewirkt keinen automatischen Erlass solcher Nebenleistungen.

Beispiel

Eine unmittelbar bevorstehende Kontopfändung würde aufgrund besonderer, vorübergehender Umstände unverhältnismäßige Folgen auslösen. Der Steuerschuldner erläutert dies gegenüber der Vollstreckungsbehörde und beantragt einen befristeten Aufschub. Eine Bewilligung lässt die Forderung bestehen.

FAQ

Wird die Steuer dadurch erlassen?

Nein. Die Maßnahme betrifft ihre Vollstreckung.

Ist ein Vollstreckungsaufschub eine Stundung?

Nein. Die Fälligkeit wird durch den Aufschub als solchen nicht hinausgeschoben.

Darf die Behörde auch einzelne Maßnahmen beschränken?

Ja. § 258 AO erlaubt neben der einstweiligen Einstellung auch Beschränkung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

Verwandte Begriffe

Abgabenordnung (AO) · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Säumniszuschlag · Steuerliche Nebenleistungen

Quellen und weiterführende Informationen

§ 258 AO · § 240 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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