Leistung an den bisherigen Gläubiger

Die Leistung an den bisherigen Gläubiger ist die Erfüllung einer bereits abgetretenen Forderung gegenüber ihrem früheren Inhaber. Nach § 407 Absatz 1 BGB muss der neue Gläubiger diese Leistung grundsätzlich gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner die Abtretung bei der Leistung nicht kennt. Die Regel schützt den Schuldner vor einer erneuten Inanspruchnahme trotz ordnungsgemäßer Zahlung. Kennt er dagegen den Gläubigerwechsel, kann eine Zahlung an den bisherigen Gläubiger wirkungslos bleiben.

Schutz des unwissenden Schuldners

Maßgeblich ist die Kenntnis bei der Leistung. Die bloße Abtretung macht eine ohne Kenntnis bewirkte Zahlung nicht automatisch unwirksam. § 407 BGB erfasst außerdem bestimmte Rechtsgeschäfte und rechtskräftige Urteile im Verhältnis zum bisherigen Gläubiger; hierfür gelten die jeweils genannten Voraussetzungen.

Beispiel

Ein Kunde bezahlt eine Rechnung an seinen bisherigen Vertragspartner. Die Forderung war bereits abgetreten, davon weiß der Kunde aber nichts. Der neue Gläubiger muss die Zahlung grundsätzlich gelten lassen.

FAQ

Ist eine Mitteilung des Gläubigerwechsels wichtig?

Ja. Sie kann dem Schuldner die maßgebliche Kenntnis verschaffen.

Muss der Schuldner ohne Kenntnis zweimal zahlen?

Grundsätzlich nicht, wenn der Schutz des § 407 BGB greift.

Bleibt jede Zahlung an den alten Gläubiger wirksam?

Nein. Bei Kenntnis der Abtretung greift dieser Schutz grundsätzlich nicht.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Sicherungsabtretung · Abtretungsanzeige · Kreditsicherheit · Darlehensgeber · Rechtsgeschäft

Quellen und weiterführende Informationen

§ 407 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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