| |

Code d’instruction criminelle von 1808

Der Code d’instruction criminelle von 1808 ist das napoleonische französische Strafverfahrensgesetzbuch, das Ermittlungen, Anklage und gerichtliche Behandlung von Straftaten ordnete. Es verband Elemente älterer schriftlicher Untersuchungsverfahren mit Errungenschaften der Revolution, darunter öffentliche mündliche Verhandlungen und Geschworenenentscheidungen in bestimmten Strafsachen. Die Kodifikation ergänzte das materielle Strafrecht, statt selbst hauptsächlich Straftatbestände festzulegen. Ihr Verfahrensmodell prägte die weitere französische Entwicklung, gewährleistete aber noch keinen mit heutigen Maßstäben gleichzusetzenden durchgehenden Schutz des Beschuldigten.

Untersuchung und Hauptverhandlung

Das Gesetzbuch verband eine nichtöffentliche, schriftlich geprägte Voruntersuchung mit einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung vor dem zuständigen erkennenden Gericht. Bei schweren Straftaten entschieden Geschworene über die Schuldfrage. Daneben bestanden besondere Gerichtsformen ohne diesen allgemeinen Schutz. Der Untersuchungsrichter erhielt eine wichtige Rolle. Die historische Ordnung ist deshalb sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensstruktur als auch der Machtstellung staatlicher Verfolgungsorgane zu betrachten.

Beispiel

Nach dem Verdacht einer schweren Straftat werden Beweise zunächst in der Voruntersuchung gesammelt. In einer anschließenden öffentlichen Verhandlung können Zeugen mündlich gehört werden. Die unterschiedlichen Phasen erfüllen verschiedene Aufgaben innerhalb desselben Strafverfahrens.

FAQ

Ist dies der Code pénal von 1810?

Nein. Der Code pénal regelte vor allem Tatbestände und Strafen, der Code von 1808 das Verfahren.

War das gesamte Verfahren öffentlich?

Nein. Insbesondere die Voruntersuchung war schriftlich und nichtöffentlich geprägt.

Gab es immer Geschworene?

Nein. Die Zuständigkeit hing von der Deliktsart und der jeweiligen Gerichtsform ab.

Verwandte Begriffe

Rechtsgeschichte · Kodifikation · Strafrecht · Hauptverfahren im Strafprozess · Mündlichkeitsgrundsatz im Strafprozess · Rechtsstaatsprinzip

Quellen und weiterführende Informationen

Clémence Zacharie: Entstehung und Struktur des Strafverfahrensgesetzbuchs · Assemblée nationale: napoleonische Kodifikationen · Zum Vergleich: Justizgarantien des Grundgesetzes

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | | |

    Große Kammer des EGMR

    Die Große Kammer des EGMR ist der mit 17 Richtern besetzte Spruchkörper des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für besonders bedeutsame Verfahren. Sie entscheidet insbesondere über Rechtssachen, die ihr von einer Kammer abgegeben oder nach einem Kammerurteil zur erneuten Prüfung verwiesen werden. Ihre Aufgabe besteht vor allem darin, grundlegende Fragen zur Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention zu…

  • Geldstrafe

    Die Geldstrafe ist eine strafgerichtliche Hauptstrafe, deren Höhe nach dem Tagessatzsystem bestimmt wird. Das Gericht legt zunächst die Zahl der Tagessätze nach dem Maß der Schuld und anschließend die Höhe jedes Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters fest. Nach § 40 StGB sind grundsätzlich fünf bis 360 volle Tagessätze möglich; ein Tagessatz…

  • | |

    Sorgerechtsverfahren

    Sorgerechtsverfahren ist ein familiengerichtliches Verfahren über die elterliche Sorge oder einzelne Sorgebereiche für ein minderjähriges Kind. Gegenstand können insbesondere Übertragung, Entziehung, Ruhen, Wiederaufleben oder eine konkrete Entscheidungsbefugnis sein. Das Verfahren richtet sich nach dem FamFG und wird vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Das Gericht hört Eltern und grundsätzlich auch das Kind an, beteiligt das Jugendamt und bestellt…

  • | |

    Kausalität

    Kausalität bezeichnet den Ursachenzusammenhang zwischen einem Verhalten und einem rechtlich relevanten Erfolg. Nach der im Strafrecht herrschenden Bedingungs- oder Äquivalenztheorie ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Kausalität ist von der wertenden objektiven Zurechnung zu unterscheiden und bildet auch im Zivilrecht eine notwendige…

  • Alternativer Vorsatz

    Alternativer Vorsatz liegt vor, wenn der Täter mehrere tatbestandliche Erfolge als einander ausschließende Möglichkeiten erkennt und jeden möglichen Erfolg zumindest billigend in Kauf nimmt. Nach seiner Vorstellung wird nur eine Alternative eintreten; welche dies ist, bleibt ihm offen. Der Vorsatz kann dennoch mehrere Rechtsgutsverletzungen erfassen. Tritt ein Erfolg ein, ist neben dem vollendeten Delikt auch…

  • |

    Rechtsmittelverzicht

    Der Rechtsmittelverzicht ist die eindeutige Erklärung eines Verfahrensbeteiligten, ein zulässiges Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht einzulegen. Im Strafprozess wird er regelmäßig nach Urteilsverkündung gegenüber dem Gericht erklärt und führt grundsätzlich sofort zur Unanfechtbarkeit für den Erklärenden. Die Erklärung muss freiwillig, unmissverständlich und in Kenntnis ihrer Tragweite erfolgen. Nach einer Verständigung ist ein Rechtsmittelverzicht gesetzlich…