Alternativer Vorsatz
Alternativer Vorsatz liegt vor, wenn der Täter mehrere tatbestandliche Erfolge als einander ausschließende Möglichkeiten erkennt und jeden möglichen Erfolg zumindest billigend in Kauf nimmt. Nach seiner Vorstellung wird nur eine Alternative eintreten; welche dies ist, bleibt ihm offen. Der Vorsatz kann dennoch mehrere Rechtsgutsverletzungen erfassen. Tritt ein Erfolg ein, ist neben dem vollendeten Delikt auch eine Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich der anderen Alternative zu prüfen. Der Bundesgerichtshof erkennt dabei grundsätzlich mehrere nebeneinander bestehende bedingte Vorsätze an.
Reichweite und strafrechtliche Folgen
Die Ausschließlichkeit betrifft die Vorstellung des Täters über den tatsächlichen Ablauf. Sie bedeutet nicht, dass nur ein einziger Vorsatz angenommen werden dürfte. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2021, 4 StR 95/20, kann ein Angriff mit alternativem Verletzungsvorsatz zu einer vollendeten Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung führen. Der begrenzte Erfolgswille bleibt bei der Strafzumessung bedeutsam.
Beispiel
T schlägt mit einem Hammer auf zwei hintereinander stehende Personen zu. Er rechnet damit, genau eine zu treffen, und akzeptiert die Verletzung jedes möglichen Opfers. Trifft er B, kann hinsichtlich B eine vollendete und hinsichtlich N eine versuchte Körperverletzung vorliegen.
FAQ
Muss der Täter ein bestimmtes Opfer auswählen?
Nein. Gerade die Offenheit zwischen den akzeptierten Alternativen kennzeichnet diesen Vorsatz.
Entfällt der Vorsatz gegenüber dem unverletzten Opfer?
Nein. Insoweit kommt bei entsprechendem unmittelbarem Ansetzen eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht.
Was unterscheidet ihn von kumulativem Vorsatz?
Bei kumulativem Vorsatz hält der Täter die Erfolge auch gemeinsam für möglich und akzeptiert sie nebeneinander.
Verwandte Begriffe
Vorsatz · Subjektiver Tatbestand · Alternative Kausalität · Kumulative Kausalität · Dolus generalis
Quellen und weiterführende Informationen
§ 15 StGB · Universität Hannover: BGH, 4 StR 95/20 · Strafrecht-FAQ: Vorsatz, Fahrlässigkeit und Irrtümer
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