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Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung

Das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung schützt jeden Menschen vor staatlichen Maßnahmen oder Unterlassungen, die ein Mindestmaß an Schwere erreichen und erhebliches körperliches oder seelisches Leiden verursachen oder den Betroffenen demütigen und herabwürdigen. Es ist in Art. 3 EMRK verankert, gilt absolut und erlaubt weder eine Abwägung mit öffentlichen Interessen noch eine Abweichung im Notstandsfall. Vom Folterverbot unterscheidet es sich vor allem nach Intensität und Umständen der Misshandlung.

Schutzbereich und Voraussetzungen

Unmenschlich ist eine Behandlung insbesondere, wenn sie vorsätzlich schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Erniedrigend ist sie, wenn sie den Betroffenen in einer Weise demütigt oder entwürdigt, die über das unvermeidbare Maß einer rechtmäßigen Maßnahme hinausgeht. Maßgeblich sind Dauer, Folgen und persönliche Umstände.

Absolute Geltung und staatliche Pflichten

Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention kennt keine Rechtfertigung. Neben dem Unterlassen verbotener Behandlung bestehen positive Verpflichtungen und verfahrensrechtliche Schutzpflichten, etwa zur wirksamen Untersuchung glaubhafter Vorwürfe.

Beispiel

Unzureichende Haftbedingungen können Art. 3 EMRK verletzen, wenn Überbelegung, mangelnde Hygiene oder fehlende medizinische Versorgung zusammen die erforderliche Schwere erreichen.

Häufige Fragen

Darf Art. 3 EMRK im Notstand eingeschränkt werden?

Nein. Das Verbot gilt ohne Ausnahme.

Wer prüft eine Verletzung?

Nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs kann der EGMR angerufen werden. Einen Überblick bieten die amtlichen Rechtsprechungsleitfäden des EGMR.

Verwandte Begriffe

Folterverbot, Schutzpflichten nach der EMRK, Menschenrechtsbeschwerde.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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