Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei ein erstinstanzliches Urteil durch das zuständige Berufungsgericht überprüfen lassen kann. Anders als die Revision kann sie grundsätzlich sowohl Rechtsfehler als auch – innerhalb gesetzlicher Grenzen – fehlerhafte oder unvollständige Tatsachenfeststellungen erfassen. Statthaftigkeit, Beschwer, Form, Frist und ordnungsgemäße Begründung richten sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung. Im Zivilprozess gelten insbesondere die §§ 511 ff. ZPO.

Funktion der Berufung

Die Berufung eröffnet eine zweite Tatsachen- und Rechtsinstanz. Sie soll Fehler des erstinstanzlichen Urteils korrigieren, führt aber nicht automatisch zu einer vollständigen Wiederholung des Verfahrens. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen gebunden, soweit keine konkreten Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen.

Damit unterscheidet sich die Berufung von der Revision, die im Schwerpunkt nur Rechtsfehler überprüft. Beide sind Rechtsmittel und verhindern bei zulässiger Einlegung regelmäßig zunächst den Eintritt der Rechtskraft.

Berufung im Zivilprozess

Nach § 511 ZPO findet die Berufung gegen erstinstanzliche Endurteile der Amts- und Landgerichte statt. Sie ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 Euro übersteigt oder das Ausgangsgericht sie zugelassen hat. Die Zulassung kommt insbesondere bei grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts beziehungsweise Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht.

Frist, Form und Begründung

Die Berufung ist beim Berufungsgericht einzulegen. Die Berufungsfrist beträgt nach § 517 ZPO einen Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens ab Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für die Begründung gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Monaten. Sie muss unter anderem erkennen lassen, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird und weshalb die Entscheidung auf einem Rechtsfehler oder einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruhen soll.

Im Zivilprozess besteht vor dem Landgericht und den Obergerichten regelmäßig Anwaltszwang. Fehler bei Adressat, Frist oder Begründung können zur Verwerfung als unzulässig führen.

Mögliche Entscheidungen

Das Berufungsgericht kann das Urteil bestätigen, abändern oder unter gesetzlichen Voraussetzungen aufheben und die Sache zurückverweisen. Ist die Berufung offensichtlich aussichtslos und liegen die weiteren Voraussetzungen vor, kann sie im Zivilprozess durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden.

Beispiel

Ein Amtsgericht weist eine Zahlungsklage über 4.000 Euro ab, weil es eine Zeugenaussage unvollständig gewürdigt hat. Der Kläger kann Berufung einlegen und konkret darlegen, welche Tatsachenfeststellung fehlerhaft ist und weshalb eine erneute Würdigung zu einem anderen Ergebnis führen kann.

Häufige Fragen

Ist die Berufung immer zulässig?

Nein. Erforderlich sind insbesondere Statthaftigkeit, ausreichende Beschwer oder Zulassung sowie die Einhaltung von Form und Frist.

Werden in der Berufung neue Tatsachen berücksichtigt?

Nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Neues Vorbringen ist nicht uneingeschränkt zulässig.

Was ist der Unterschied zur Beschwerde?

Die Beschwerde richtet sich typischerweise gegen Beschlüsse und sonstige Entscheidungen, während die Berufung grundsätzlich Urteile erfasst.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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