Abgabe an die Große Kammer
Die Abgabe an die Große Kammer erfolgt nach Artikel 30 EMRK, wenn eine bei einer Kammer anhängige Sache eine schwerwiegende Auslegungsfrage aufwirft oder eine Abweichung von bestehender Rechtsprechung droht. Die Kammer gibt die Zuständigkeit vor ihrem Urteil an die siebzehnköpfige Große Kammer ab. Dieses Verfahren ist von der nachträglichen Verweisung eines bereits ergangenen Kammerurteils zu unterscheiden. Die Große Kammer entscheidet anschließend selbst über Zulässigkeit und Begründetheit.
Rechtliche Einordnung
Die Abgabe dient einer kohärenten, autoritativen Klärung besonders bedeutsamer Konventionsfragen bereits vor einer Kammerentscheidung.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Erforderlich ist eine schwerwiegende Auslegungsfrage oder die Gefahr einer Rechtsprechungsabweichung; die Abgabe erfolgt vor Erlass des Kammerurteils.
Rechtsfolgen
Die Kammer verliert ihre Entscheidungszuständigkeit und die Große Kammer führt das Verfahren bis zum endgültigen Urteil fort.
Beispiel
Eine neuartige Überwachungsfrage könnte die bisherige Rechtsprechung grundlegend verändern; die Kammer gibt die Sache ab.
Häufige Fragen
Gibt es bereits ein Kammerurteil?
Nein. Die Abgabe erfolgt vorher.
Ist das dasselbe wie eine Verweisung?
Nein. Die Verweisung nach Artikel 43 EMRK setzt ein Kammerurteil voraus.
Wie viele Richter hat die Große Kammer?
Siebzehn Richter.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Große Kammer des EGMR, Individualbeschwerde zum EGMR, Staatenbeschwerde zum EGMR. Weiterführende, nicht werbliche Quellen sind anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und die Europäische Menschenrechtskonvention.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.