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Absolute Mehrheit

Absolute Mehrheit bezeichnet im juristischen und politischen Sprachgebrauch regelmäßig mehr als die Hälfte einer festgelegten Bezugsgröße. Der Ausdruck besitzt jedoch keine rechtsgebietsübergreifend einheitliche Legaldefinition. Deshalb muss die jeweilige Abstimmungsnorm klären, ob sämtliche gesetzlichen Mitglieder, die anwesenden Mitglieder oder nur die abgegebenen Stimmen maßgeblich sind. Im Bundestag bedeutet „Mehrheit der Mitglieder“ nach Art. 121 GG die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl und nicht bloß der Abstimmenden.

Entscheidend ist die Bezugsgröße

Die Aussage, eine Entscheidung benötige eine absolute Mehrheit, ist ohne Angabe des Nenners unvollständig. Mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder ist eine andere Schwelle als mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder oder der gültig abgegebenen Stimmen. Abwesenheiten und Enthaltungen wirken deshalb je nach Regelung unterschiedlich.

Juristische Texte sollten möglichst die Formulierung der maßgeblichen Norm verwenden. Das Grundgesetz spricht etwa von der „Mehrheit der Mitglieder“, von der „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ oder von qualifizierten Mehrheiten. Der umgangssprachliche Sammelbegriff darf diese Unterschiede nicht verdecken.

Mehrheit der Mitglieder des Bundestages

Art. 121 GG bestimmt, dass die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne des Grundgesetzes die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl ist. Nach § 1 Abs. 1 BWahlG besteht der Bundestag derzeit aus 630 Abgeordneten. Soweit das Grundgesetz die Mehrheit seiner Mitglieder verlangt, sind daher gegenwärtig mindestens 316 Stimmen erforderlich.

Diese Schwelle wird häufig als Kanzlermehrheit bezeichnet, weil der Bundeskanzler nach Art. 63 Abs. 2 GG mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gewählt wird. Auch ein konstruktives Misstrauensvotum nach Art. 67 Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Bundestag mit dieser Mehrheit einen Nachfolger wählt.

Mehrheit der abgegebenen Stimmen

Für Beschlüsse des Bundestages gilt nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Dabei werden Ja- und Nein-Stimmen gegenübergestellt; Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen für diese Mehrheitsberechnung. Eine Vorlage kann deshalb die Abstimmungsmehrheit erreichen, obwohl weniger als die Hälfte sämtlicher Abgeordneten zustimmt.

Davon kann das Grundgesetz ausdrücklich abweichen. Vor jeder Berechnung sind daher Normtext, Verfahrensart und das zuständige Organ zu bestimmen.

Abgrenzung zu anderen Mehrheiten

Bei der relativen Mehrheit genügt mehr Unterstützung als für jeden einzelnen konkurrierenden Kandidaten oder Vorschlag; eine Stimmenmehrheit über 50 Prozent ist nicht erforderlich. Eine Zweidrittelmehrheit verlangt zwei Drittel der von der jeweiligen Norm bestimmten Bezugsgröße. So setzt eine Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 2 GG zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates voraus.

Beispiel

Für eine Wahl verlangt das Grundgesetz die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Nehmen von 630 Abgeordneten nur 400 an der Abstimmung teil und stimmen 300 mit Ja, 80 mit Nein und 20 enthalten sich, fehlt die erforderliche Mehrheit: Notwendig sind 316 Ja-Stimmen. Würde dagegen allein die Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gelten, wären 300 von 380 abgegebenen Stimmen ausreichend.

FAQ

Ist die absolute Mehrheit immer die Hälfte aller gesetzlichen Mitglieder plus eine Stimme?

Nein. Das trifft nur zu, wenn die gesetzliche Mitgliederzahl die Bezugsgröße ist und diese gerade ist. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Norm.

Zählen Enthaltungen gegen die absolute Mehrheit?

Bei einer Mitgliedermehrheit helfen Enthaltungen nicht, die feste Zustimmungsschwelle zu erreichen. Bei einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen werden sie grundsätzlich nicht als Ja- oder Nein-Stimmen mitgerechnet.

Reicht die relative Mehrheit für mehr als 50 Prozent?

Eine relative Mehrheit kann unter 50 Prozent liegen. Sie setzt nur voraus, dass kein konkurrierendes Ergebnis mehr Stimmen erhält.

Quellen und Vertiefung

Art. 121 GG definiert die Mehrheit der Mitglieder im Sinne des Grundgesetzes. Die Regelgröße des Bundestages folgt aus § 1 Abs. 1 BWahlG. Die allgemeine Beschlussmehrheit regelt Art. 42 Abs. 2 GG. Weitere Erläuterungen bietet wahlrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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