Abtretung unter Urkundenvorlegung

Abtretung unter Urkundenvorlegung bezeichnet die Übertragung einer Forderung unter Vorlage einer vom Schuldner ausgestellten Schuldurkunde. § 405 BGB beschränkt dann bestimmte Einwendungen gegenüber dem neuen Gläubiger: Der Schuldner kann grundsätzlich weder ein nur zum Schein begründetes Schuldverhältnis noch ein vereinbartes Abtretungsverbot entgegenhalten. Dieser Schutz entfällt, wenn der Erwerber den betreffenden Sachverhalt kannte oder kennen musste. Die Vorschrift begründet keinen allgemeinen gutgläubigen Forderungserwerb und beseitigt nicht sämtliche Einwendungen des Schuldners.

Begrenzter Schutz des Erwerbers

Geschützt wird das Vertrauen auf die vom Schuldner selbst geschaffene Urkundenlage. Andere Einwendungen richten sich weiterhin insbesondere nach § 404 BGB. Entscheidend ist die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers im Zeitpunkt der Abtretung.

Beispiel

Ein Schuldner bestätigt eine Forderung schriftlich, obwohl sie mit dem Gläubiger nur zum Schein vereinbart wurde. Wird sie unter Vorlage der Urkunde abgetreten, kann § 405 einem unwissenden Erwerber Schutz gewähren.

FAQ

Welche Urkunde ist gemeint?

Eine vom Schuldner ausgestellte Urkunde über seine Schuld.

Sind alle Einwendungen ausgeschlossen?

Nein, nur die in § 405 bezeichneten Einwendungen.

Ist ein wissender Erwerber geschützt?

Nein. Kenntnis oder Kennenmüssen schließt den Schutz aus.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Sicherungsabtretung · Abtretungsanzeige · Kreditsicherheit · Darlehensgeber · Rechtsgeschäft

Quellen und weiterführende Informationen

§ 405 BGB · § 404 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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