Alle Artikel

  • |

    Rei vindicatio

    Rei vindicatio bezeichnet die Eigentumsklage des römischen Rechts, mit der der Eigentümer eine ihm gehörende Sache vom Besitzer herausverlangt. Sie gehört zu den dinglichen Klagen, weil sie auf das Eigentumsrecht an der Sache und nicht auf eine persönliche vertragliche Verpflichtung gestützt wird. Der Kläger muss sein Eigentum nachweisen; der Beklagte kann entgegenstehende Einreden geltend machen….

  • |

    Locatio conductio

    Locatio conductio bezeichnet im römischen Recht einen entgeltlichen Konsensualvertrag über die Überlassung einer Sache, die Leistung von Diensten oder die Herstellung eines Werks. Die vertraglichen Pflichten entstehen grundsätzlich durch Einigung über Leistung und Vergütung, nicht erst durch Übergabe. Zur Erläuterung werden die Formen Locatio conductio rei, operarum und operis unterschieden. Diese systematische Dreiteilung darf nicht…

  • |

    Commodatum

    Commodatum bezeichnet im römischen Recht die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum vorübergehenden Gebrauch. Der Entleiher erhält die Sache aufgrund eines Realvertrags und muss nach der vereinbarten Nutzung grundsätzlich genau denselben Gegenstand zurückgeben. Anders als beim Mutuum wird ihm kein Eigentum zur endgültigen Verfügung übertragen. Der Verleiher kann die Rückgabe mit der Actio commodati verlangen. Auch…

  • |

    Mutuum

    Mutuum bezeichnet im römischen Recht ein Darlehen über vertretbare Sachen, insbesondere Geld, Getreide oder Wein. Der Darlehensgeber überträgt dem Darlehensnehmer das Eigentum an der überlassenen Menge; dieser schuldet später Sachen gleicher Art, Menge und Güte. Die Verpflichtung entsteht als Realvertrag durch die Hingabe, nicht allein durch eine Vereinbarung. Zurückzugeben sind deshalb nicht dieselben einzelnen Stücke….

  • Alternativer Vorsatz

    Alternativer Vorsatz liegt vor, wenn der Täter mehrere tatbestandliche Erfolge als einander ausschließende Möglichkeiten erkennt und jeden möglichen Erfolg zumindest billigend in Kauf nimmt. Nach seiner Vorstellung wird nur eine Alternative eintreten; welche dies ist, bleibt ihm offen. Der Vorsatz kann dennoch mehrere Rechtsgutsverletzungen erfassen. Tritt ein Erfolg ein, ist neben dem vollendeten Delikt auch…

  • Kumulativer Vorsatz

    Kumulativer Vorsatz liegt vor, wenn der Täter mehrere tatbestandliche Erfolge nebeneinander für möglich hält und jeden davon zumindest billigend in Kauf nimmt. Die Erfolge schließen sich nach seiner Vorstellung nicht gegenseitig aus; sie können gemeinsam eintreten. Der Begriff beschreibt somit die Reichweite seines Vorsatzes bei mehreren möglichen Rechtsgutsverletzungen. Für jeden betroffenen Tatbestand bleiben dessen objektive…

  • Dolus antecedens

    Dolus antecedens bezeichnet einen Vorsatz, der vor der tatbestandsmäßigen Handlung vorhanden war, bei ihrer Ausführung aber nicht mehr besteht. Ein früherer Tatentschluss genügt für eine vorsätzliche Straftat nicht, weil Wissen und Wollen im maßgeblichen Tatzeitpunkt zusammentreffen müssen. Maßgeblich ist die konkrete Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung, nicht lediglich die Planung. Davon zu unterscheiden ist eine frühere,…

  • Dolus subsequens

    Dolus subsequens bezeichnet einen erst nach der maßgeblichen Tatbegehung entstandenen Vorsatz. Die nachträgliche Billigung eines zuvor ohne Vorsatz ausgeführten Verhaltens begründet keine rückwirkende Vorsatzstrafbarkeit. Das Strafrecht verlangt, dass der Vorsatz bei der tatbestandsmäßigen Handlung oder Unterlassung vorhanden ist. Eine spätere Willensbildung kann allerdings für ein neues Verhalten Bedeutung gewinnen. Auch eine eigenständig strafbare Unterlassung ist…

  • Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum

    Ein umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn eine Handlung objektiv durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist, der Täter die rechtfertigenden Tatsachen jedoch nicht kennt. Er handelt nach seiner Vorstellung unerlaubt, obwohl die äußere Lage eine Eingriffsbefugnis eröffnet. Der Irrtum betrifft damit das subjektive Rechtfertigungselement. Seine Folgen sind umstritten: Je nach Auffassung wird das Verhalten als vollendetes Delikt…

  • Doppelirrtum

    Ein Doppelirrtum liegt im Strafrecht vor, wenn der Täter tatsächliche Umstände eines Rechtfertigungsgrundes falsch einschätzt und zugleich dessen rechtliche Grenzen verkennt. Selbst wenn die vorgestellten Tatsachen zuträfen, wäre sein Verhalten danach nicht gerechtfertigt. Für diese Verbindung von Tatsachen- und Rechtsirrtum greifen die günstigen Folgen des Erlaubnistatbestandsirrtums regelmäßig nicht ein. Entscheidend ist vielmehr ein Verbotsirrtum nach…