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Rechtliche Verhinderung

Rechtliche Verhinderung bezeichnet einen gesetzlichen Grund, aus dem ein Elternteil die elterliche Sorge ganz oder teilweise nicht wirksam ausüben kann. § 1673 BGB ordnet das Ruhen bei Geschäftsunfähigkeit und besondere Folgen bei beschränkter Geschäftsfähigkeit an. Weitere Vertretungsausschlüsse können einzelne Rechtsgeschäfte betreffen. Anders als bei tatsächlicher Verhinderung beruht die Einschränkung nicht auf fehlender Erreichbarkeit oder Krankheit als solcher, sondern unmittelbar auf einer Rechtsnorm. Umfang und Folgen sind deshalb anhand des jeweiligen Hindernisses zu bestimmen.

Rechtliche Bedeutung

Das rechtliche Hindernis schützt das Kind vor unwirksamer oder interessenkollidierender Vertretung. Es kann die gesamte Sorgeausübung oder nur eine einzelne Angelegenheit erfassen.

Voraussetzungen und Folgen

Bei Geschäftsunfähigkeit ruht die Sorge kraft Gesetzes. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit bleiben Elemente der Personensorge bestehen, während die Vertretungsbefugnis eingeschränkt ist.

Beispiel

Ein minderjähriger Elternteil wirkt an der persönlichen Betreuung seines Kindes mit, kann es aber nicht ohne Weiteres umfassend rechtlich vertreten.

Häufige Fragen

Muss das Familiengericht das Ruhen feststellen?

Bei dem gesetzlichen Hindernis des § 1673 BGB tritt es grundsätzlich kraft Gesetzes ein.

Ist rechtliche Verhinderung dauerhaft?

Nicht zwingend. Sie endet, wenn das gesetzliche Hindernis entfällt oder die betroffene Einzelangelegenheit abgeschlossen ist.

Wer vertritt das Kind dann?

Je nach Lage der andere Elternteil, ein Vormund oder ein für die Angelegenheit bestellter Pfleger.

Weiterführende Hinweise

Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Elterliche Sorge, Kindeswohl, Kindeswille und Getrenntleben hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bietet § 1673 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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