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Interdictum

Ein Interdictum ist im römischen Recht eine obrigkeitliche Anordnung des Prätors, die ein bestimmtes Verhalten gebietet oder untersagt. Interdikte dienten insbesondere dem Schutz des Besitzes, konnten aber auch andere rechtlich geschützte Interessen betreffen. Die überlieferten Formen werden unter anderem in verbietende, wiederherstellende und vorweisende Anordnungen eingeteilt. Ihr Gegenstand, ihre Voraussetzungen und das anschließende Verfahren unterscheiden sich nach Interdiktsart und Rechtsperiode. Sie sind nicht ohne Weiteres mit heutigen gerichtlichen Entscheidungen gleichzusetzen.

Besitzschutz und Verfahrensformen

Justinians Institutionen unterscheiden prohibitorische, restitutorische und exhibitorische Interdikte. Beim Besitzschutz ging es beispielsweise um Erhaltung oder Wiedererlangung des Besitzes. Besitzschutz beantwortet dabei nicht notwendig die Eigentumsfrage. Die späteren prozessualen Formen entwickelten sich gegenüber der klassischen prätorischen Anordnung weiter.

Beispiel

A wird gewaltsam aus dem Besitz eines Grundstücks verdrängt. Ein auf Wiederherstellung gerichtetes Interdikt kann unter den jeweiligen historischen Voraussetzungen seinem Besitzschutz dienen. Ob A Eigentümer ist, ist davon als eigenständige Frage zu unterscheiden.

FAQ

Sind alle Interdikte reine Verbote?

Nein. Sie konnten auch Wiederherstellung oder Vorweisung verlangen.

Schützt ein Besitzinterdikt nur den Eigentümer?

Besitz und Eigentum sind verschiedene rechtliche Zuordnungen.

Ist Interdictum ein Begriff des heutigen deutschen Prozessrechts?

Hier bezeichnet es ein historisches Institut des römischen Rechts.

Verwandte Begriffe

Römisches Recht · Rechtsgeschichte · Corpus Iuris Civilis · Besitz · Eigentum

Quellen und weiterführende Informationen

Justinian, Institutionen, Buch 4 · Gaius, Institutionen, Buch 2 · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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