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Beschlussfähigkeit des Bundestages

Beschlussfähigkeit des Bundestages ist seine Fähigkeit, wirksame Beschlüsse und Wahlen vorzunehmen. Nach der Geschäftsordnung ist sie gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Im parlamentarischen Alltag wird die Beschlussfähigkeit vermutet. Eine förmliche Feststellung erfolgt erst, wenn sie vor einer Abstimmung ordnungsgemäß bezweifelt wird oder der Sitzungsvorstand Zweifel hat. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit hebt der Präsident die Sitzung grundsätzlich auf.

Rechtliche Bedeutung

Die Vermutungsregel ermöglicht arbeitsteilige Parlamentsarbeit, ohne die demokratische Mindestpräsenz bei bestrittenen Entscheidungen aufzugeben. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Bundestages. Rechtsgrundlagen und systematischen Zusammenhang zeigen Artikel 40 und Artikel 42 im Grundgesetz; ergänzend erläutert das-grundgesetz.de die Verfassungsordnung. Verwandte Wörterbuchartikel sind Verfassungsrecht, Grundgesetz, Bundesstaat und Gewaltenteilung sowie Hammelsprung.

Abgrenzung

Beschlussfähigkeit betrifft die Zahl anwesender Mitglieder; die erforderliche Beschlussmehrheit bestimmt, wie viele Stimmen für eine konkrete Entscheidung nötig sind.

Beispiel

Eine Fraktion bezweifelt vor der Schlussabstimmung die Beschlussfähigkeit. Die Anwesenheit wird gezählt; bei weniger als der Hälfte der Mitglieder wird die Sitzung aufgehoben.

FAQ

Wird die Anwesenheit ständig gezählt?

Nein. Die Beschlussfähigkeit wird grundsätzlich vermutet, bis sie nach den Regeln der Geschäftsordnung bezweifelt wird.

Zählen Enthaltungen bei der Anwesenheit?

Ja. Für die Beschlussfähigkeit zählt die Anwesenheit, nicht das Abstimmungsverhalten.

Was geschieht bei Beschlussunfähigkeit?

Der Sitzungspräsident hebt die Sitzung grundsätzlich auf; unerledigte Punkte können später behandelt werden.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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