Erbbaurecht
Erbbaurecht Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche dingliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Es wird als Grundstücksbelastung bestellt und in einem eigenen Erbbaugrundbuch geführt. Der Erbbauberechtigte kann das Recht grundsätzlich verkaufen, belasten und vererben, ohne Eigentümer des Bodens zu sein. Häufig schuldet er einen Erbbauzins. Laufzeit, Zustimmungsvorbehalte, Heimfall und Entschädigung werden im Erbbaurechtsvertrag und nach dem Erbbaurechtsgesetz geregelt.
Rechtliche Einordnung
Das Erbbaurecht ermöglicht langfristige Bodennutzung ohne Grundstückskauf. Es wird rechtlich weitgehend wie ein Grundstück behandelt und kann mit Grundpfandrechten belastet werden.
Bedeutung und Abgrenzung
Vom Mietvertrag unterscheidet es sich durch seine dingliche, grundbuchlich gesicherte und veräußerliche Stellung. Das Gebäude gilt im Verhältnis zum Recht als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts.
Beispiel
Eine Kommune bestellt einem Bauherrn für 99 Jahre ein Erbbaurecht. Er errichtet ein Haus, zahlt Erbbauzins und kann das Recht nach den Vertragsbedingungen finanzieren und veräußern.
Häufige Fragen
Wem gehört das Gebäude?
Es ist wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des belasteten Grundstücks.
Was geschieht am Laufzeitende?
Das Recht erlischt; für das Bauwerk ist grundsätzlich eine vertraglich und gesetzlich bestimmte Entschädigung vorgesehen.
Was ist Heimfall?
Die Verpflichtung, das Erbbaurecht bei vereinbarten Pflichtverletzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen.
Zusammenhänge und Quellen
Weitere Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Eigentum, Grundbuch, Auflassung, Auflassungsvormerkung, Notarielle Beurkundung und Grundschuld.
Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de und verwaltungsrecht-faq.de. Maßgebliche Vorschriften enthalten das amtliche Bürgerliche Gesetzbuch und die Grundbuchordnung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.