Einbürgerungsvoraussetzungen
Einbürgerungsvoraussetzungen sind die gesetzlichen Anforderungen, unter denen ein Ausländer auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann. Dazu gehören je nach Einbürgerungsgrund insbesondere ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt über die vorgeschriebene Dauer, geklärte Identität und Staatsangehörigkeit, ein geeigneter Aufenthaltsstatus, Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, ausreichende Deutschkenntnisse, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts. Straftaten und gesetzliche Ausschlussgründe können entgegenstehen.
Rechtliche Einordnung
Der zentrale Anspruchstatbestand steht in § 10 StAG; daneben bestehen besondere Ermessens- und Privilegierungstatbestände. Die Behörde prüft jede Voraussetzung anhand des aktuellen Staatsangehörigkeitsgesetzes und der persönlichen Umstände.
Rechtsfolgen und praktische Bedeutung
Sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und greift kein Ausschlussgrund ein, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Einbürgerung. Wirksam wird sie mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Vorher bleibt der Antragsteller ausländischer Staatsangehöriger.
Abgrenzung
Anspruchseinbürgerung und Ermessenseinbürgerung sind zu unterscheiden. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann außerdem kraft Gesetzes erworben werden, etwa durch Geburt; dann ist kein Einbürgerungsantrag erforderlich.
Beispiel
Ein Antragsteller lebt seit der gesetzlichen Mindestdauer rechtmäßig in Deutschland, besitzt den erforderlichen Status, spricht ausreichend Deutsch und bestreitet seinen Lebensunterhalt. Die Behörde prüft zusätzlich Bekenntnisse, Kenntnisse und mögliche Ausschlussgründe.
Häufige Fragen
Wie lange muss der Antragsteller in Deutschland leben?
Die erforderliche Dauer richtet sich nach dem aktuellen Einbürgerungstatbestand und möglichen Sonderregelungen.
Muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden?
Das deutsche Recht verlangt bei der Anspruchseinbürgerung grundsätzlich keine Aufgabe mehr; ausländisches Recht kann anders wirken.
Wann wird die Einbürgerung wirksam?
Erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Verwandte Begriffe und Quellen
§ 10 StAG, § 16 StAG und grundrechte-faq.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.