Erga omnes partes

Erga omnes partes bezeichnet Verpflichtungen aus einem völkerrechtlichen Vertrag, die gegenüber sämtlichen Vertragsparteien bestehen und deren Einhaltung ihrem gemeinsamen Interesse dient. Jeder Vertragsstaat kann unter den maßgeblichen Voraussetzungen die Verantwortlichkeit eines anderen Vertragsstaats geltend machen, ohne selbst besonders geschädigt zu sein. Die Bezeichnung betrifft den Kreis der Berechtigten und ist von Verpflichtungen gegenüber der gesamten Staatengemeinschaft zu unterscheiden. Sie begründet allein weder die Zuständigkeit eines internationalen Gerichts noch eine schrankenlose allgemeine Klagebefugnis.

Gemeinsames Vertragsinteresse

Der IGH erkannte etwa im Verfahren Belgien gegen Senegal das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien an bestimmten Pflichten der Antifolterkonvention an. Ob ein Gericht angerufen werden kann, verlangt zusätzlich eine gültige Zuständigkeitsgrundlage und die Prüfung möglicher Vorbehalte.

Beispiel

Ein Vertragsstaat beanstandet, dass ein anderer seine vertragliche Pflicht zur Verfolgung oder Auslieferung eines mutmaßlichen Folterers verletzt. Eigene Opfer sind für das gemeinsame Vertragsinteresse nicht zwingend erforderlich.

FAQ

Ist jeder Vertrag automatisch erga omnes partes?

Nein. Inhalt, Zweck und konkrete Verpflichtung sind auszulegen.

Gilt die Pflicht gegenüber allen Staaten weltweit?

Der Begriff bezieht sich auf die Vertragsparteien.

Wird dadurch der IGH automatisch zuständig?

Nein. Materielle Berechtigung und gerichtliche Zuständigkeit sind getrennt zu prüfen.

Verwandte Begriffe

Erga-omnes-Verpflichtung · Völkerrechtlicher Vertrag · Vertragsauslegung im Völkerrecht · Internationaler Gerichtshof (IGH) · Staatenverantwortlichkeit

Quellen und weiterführende Informationen

IGH: Belgien gegen Senegal · Artikel 59 GG und völkerrechtliche Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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