Selbstvollziehender Vertrag
Ein selbstvollziehender Vertrag ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen einzelne Bestimmungen ohne ergänzenden innerstaatlichen Ausführungsakt unmittelbar angewendet werden können. Die Bezeichnung wird auch als self-executing verwendet. Entscheidend sind Inhalt, Bestimmtheit und Regelungszweck der jeweiligen Norm sowie ihre innerstaatliche Geltung. Ein Vertrag kann sowohl unmittelbar anwendbare als auch erst umsetzungsbedürftige Vorschriften enthalten. Selbstvollziehbarkeit bedeutet zudem nicht automatisch, dass jede Bestimmung einen eigenen einklagbaren Anspruch des Einzelnen begründet oder im Rang über gewöhnlichen Gesetzen steht.
Geltung, Anwendbarkeit und subjektives Recht
Diese drei Fragen sind auseinanderzuhalten. Ein Zustimmungsgesetz kann die innerstaatliche Geltung vermitteln, ohne eine programmatische Vertragspflicht bereits vollziehbar zu machen. Für einen individuellen Anspruch muss die Norm zusätzlich eine entsprechende Rechtsposition gewähren.
Beispiel
Ein Vertrag verpflichtet Staaten, künftig ein Förderprogramm einzurichten. Solange Voraussetzungen und Leistungen fehlen, kann der Bürger daraus nicht ohne Weiteres einen bezifferten Zahlungsanspruch ableiten.
FAQ
Ist ein Zustimmungsgesetz immer ausreichend?
Es beantwortet nicht allein die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit.
Muss der gesamte Vertrag gleich behandelt werden?
Nein. Jede einschlägige Bestimmung ist gesondert auszulegen.
Hat jede unmittelbar anwendbare Norm subjektive Wirkung?
Nein. Ein individuelles Recht verlangt eine zusätzliche Prüfung.
Verwandte Begriffe
Transformation völkerrechtlicher Verträge · Zustimmungsgesetz zum völkerrechtlichen Vertrag · Vertragsauslegung im Völkerrecht · Inkrafttreten völkerrechtlicher Verträge
Quellen und weiterführende Informationen
Artikel 59 GG und völkerrechtliche Verträge · Artikel 59 GG
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