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Ernennung im Beamtenrecht

Die Ernennung im Beamtenrecht ist der formgebundene Hoheitsakt, durch den ein Beamtenverhältnis begründet, in ein anderes statusrechtliches Amt umgewandelt, ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen oder eine andere Amtsbezeichnung mit Wechsel der Laufbahngruppe vergeben wird. Sie wird grundsätzlich erst durch Aushändigung einer schriftlichen Ernennungsurkunde mit gesetzlich vorgeschriebenem Wortlaut wirksam. Zusagen, Planstelleneinweisungen oder tatsächliche Aufgabenübertragung ersetzen sie nicht. Form- und Zuständigkeitsfehler können Nichtigkeit oder Rücknahme nach besonderen beamtenrechtlichen Regeln auslösen.

Arten der Ernennung

Ernannt wird bei Begründung des Beamtenverhältnisses, Umwandlung seiner Art, Verleihung eines anderen statusrechtlichen Amtes mit anderem Grundgehalt oder anderer Amtsbezeichnung beim Laufbahngruppenwechsel. Eine bloße Umsetzung auf einen anderen Dienstposten ist keine Ernennung.

Urkundenprinzip

Die Urkunde muss die gesetzlich verlangten Worte wie „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ und die Art des Beamtenverhältnisses oder die neue Amtsbezeichnung enthalten. Wirksamkeit tritt mit bestimmungsgemäßer Aushändigung ein; eine rückwirkende Ernennung ist grundsätzlich unzulässig.

Auswahl und Rechtsschutz

Vor Beförderung gilt die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. Ein unterlegener Bewerber muss seinen Konkurrentenstreit regelmäßig vor Urkundenaushändigung führen, weil die Ernennung grundsätzlich statusrechtliche Stabilität genießt.

Beispiel

Ein Dienststellenleiter teilt einem Beschäftigten schriftlich mit, er sei ab sofort Beamter auf Probe, übergibt aber keine Ernennungsurkunde. Dadurch entsteht grundsätzlich kein Beamtenverhältnis.

Häufige Fragen

Genügt eine elektronische Urkunde?

Nein. Das gesetzliche Urkundenprinzip verlangt grundsätzlich eine schriftliche Originalurkunde.

Kann eine Ernennung zurückdatiert werden?

Grundsätzlich nicht; statusrechtliche Wirkungen entstehen frühestens mit Aushändigung.

Ist jeder neue Dienstposten eine Beförderung?

Nein. Entscheidend ist die Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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