Ernennung im Beamtenrecht
Die Ernennung im Beamtenrecht ist der formgebundene Hoheitsakt, durch den ein Beamtenverhältnis begründet, in ein anderes statusrechtliches Amt umgewandelt, ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen oder eine andere Amtsbezeichnung mit Wechsel der Laufbahngruppe vergeben wird. Sie wird grundsätzlich erst durch Aushändigung einer schriftlichen Ernennungsurkunde mit gesetzlich vorgeschriebenem Wortlaut wirksam. Zusagen, Planstelleneinweisungen oder tatsächliche Aufgabenübertragung ersetzen sie nicht. Form- und Zuständigkeitsfehler können Nichtigkeit oder Rücknahme nach besonderen beamtenrechtlichen Regeln auslösen.
Arten der Ernennung
Ernannt wird bei Begründung des Beamtenverhältnisses, Umwandlung seiner Art, Verleihung eines anderen statusrechtlichen Amtes mit anderem Grundgehalt oder anderer Amtsbezeichnung beim Laufbahngruppenwechsel. Eine bloße Umsetzung auf einen anderen Dienstposten ist keine Ernennung.
Urkundenprinzip
Die Urkunde muss die gesetzlich verlangten Worte wie „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ und die Art des Beamtenverhältnisses oder die neue Amtsbezeichnung enthalten. Wirksamkeit tritt mit bestimmungsgemäßer Aushändigung ein; eine rückwirkende Ernennung ist grundsätzlich unzulässig.
Auswahl und Rechtsschutz
Vor Beförderung gilt die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. Ein unterlegener Bewerber muss seinen Konkurrentenstreit regelmäßig vor Urkundenaushändigung führen, weil die Ernennung grundsätzlich statusrechtliche Stabilität genießt.
Beispiel
Ein Dienststellenleiter teilt einem Beschäftigten schriftlich mit, er sei ab sofort Beamter auf Probe, übergibt aber keine Ernennungsurkunde. Dadurch entsteht grundsätzlich kein Beamtenverhältnis.
Häufige Fragen
Genügt eine elektronische Urkunde?
Nein. Das gesetzliche Urkundenprinzip verlangt grundsätzlich eine schriftliche Originalurkunde.
Kann eine Ernennung zurückdatiert werden?
Grundsätzlich nicht; statusrechtliche Wirkungen entstehen frühestens mit Aushändigung.
Ist jeder neue Dienstposten eine Beförderung?
Nein. Entscheidend ist die Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes.
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.