| | | |

Konkurrentenstreit

Der Konkurrentenstreit ist ein beamtenrechtliches Rechtsschutzverfahren, in dem ein Bewerber die beabsichtigte Vergabe eines öffentlichen Amtes an einen Mitbewerber angreift. Grundlage ist der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG: Auswahlentscheidungen müssen ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Weil eine vollzogene Ernennung grundsätzlich nicht wieder rückgängig gemacht wird, muss der unterlegene Bewerber regelmäßig vor Aushändigung der Urkunde einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Die Auswahl ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

Bewerbungsverfahrensanspruch

Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf chancengleiche, ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Auswahl. Maßgeblich sind grundsätzlich aktuelle, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen. Hilfskriterien dürfen erst bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation herangezogen werden.

Fehler der Auswahlentscheidung

Rechtsfehler liegen etwa bei sachfremden Kriterien, unzutreffender Tatsachengrundlage, nicht vergleichbaren Beurteilungen, fehlender Dokumentation oder unzureichender Würdigung eines Leistungsvorsprungs vor. Das Gericht ersetzt die Auswahl nicht durch eine eigene Personalentscheidung.

Eilrechtsschutz

Der Dienstherr muss die Ablehnung rechtzeitig mitteilen und eine angemessene Wartefrist vor der Ernennung einhalten. Der Antrag nach § 123 VwGO soll die Stellenbesetzung bis zur rechtmäßigen Neuauswahl verhindern. Erforderlich ist, dass ein Auswahlfehler möglich und die eigene Auswahl nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

Beispiel

Eine Behörde befördert den schlechter beurteilten Bewerber wegen längerer Dienstzeit, ohne den Leistungsvorsprung des Konkurrenten zu würdigen. Dieser kann vor Urkundenaushändigung eine einstweilige Anordnung beantragen.

Häufige Fragen

Kann der Bewerber direkt seine Ernennung verlangen?

Nur ausnahmsweise bei einer Auswahlreduzierung auf ihn; regelmäßig besteht Anspruch auf Neubescheidung.

Warum ist Eile nötig?

Nach wirksamer Ernennung schützt das Statusamt grundsätzlich den ausgewählten Bewerber.

Besteht Akteneinsicht?

Der Bewerber kann die entscheidungserheblichen Auswahlunterlagen zur Rechtsverfolgung einsehen.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

Ein Kommentar

Die Kommentare sind geschlossen.