Führerscheinbeschlagnahme
Eine Führerscheinbeschlagnahme ist die zwangsweise Sicherung des Führerscheindokuments im Strafverfahren. Sie ist von der Sicherstellung bei freiwilliger Herausgabe und von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. § 94 Abs. 3 StPO erfasst Führerscheine, die der Einziehung unterliegen; das Verfahren richtet sich nach § 98 StPO. Entzieht der Richter die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig, wirkt dies zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme.
Führerschein und Fahrerlaubnis
Der Führerschein ist die Urkunde, die das Bestehen einer Fahrerlaubnis dokumentiert. Die Fahrerlaubnis ist dagegen die öffentlich-rechtliche Berechtigung, Kraftfahrzeuge bestimmter Klassen zu führen. Die Wegnahme des Dokuments und die Entziehung der Berechtigung sind deshalb begrifflich verschiedene Maßnahmen, auch wenn sie im Strafverfahren eng miteinander verbunden werden.
Sicherstellung oder Beschlagnahme
Wird der Führerschein freiwillig herausgegeben, liegt eine Sicherstellung vor. Erfolgt die Herausgabe nicht freiwillig, bedarf es einer Beschlagnahme. Nach § 94 Abs. 3 StPO ist sie zulässig, wenn der Führerschein bei einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB eingezogen werden kann. Sie sichert damit die mögliche Einziehung der Urkunde.
Anordnung und gerichtliche Kontrolle
Die Beschlagnahme ordnet grundsätzlich das Gericht an. Bei Gefahr im Verzug dürfen nach § 98 Abs. 1 StPO auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen handeln. Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Unter den Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 StPO soll die Behörde binnen drei Tagen eine gerichtliche Bestätigung herbeiführen.
Vorläufige Entziehung nach § 111a StPO
Die vorläufige Entziehung betrifft nicht nur das Dokument, sondern die Fahrerlaubnis selbst. Sie setzt dringende Gründe für die Annahme voraus, dass das Gericht dem Beschuldigten im Urteil nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entziehen wird. Maßgeblich ist, ob sich aus der verfahrensgegenständlichen Tat voraussichtlich seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt.
Der richterliche Beschluss nach § 111a StPO wirkt gemäß Absatz 3 zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme eines deutschen Führerscheins. Wer trotz wirksamer vorläufiger Entziehung fährt, besitzt also nicht allein deshalb eine Fahrberechtigung, weil sich das Dokument noch in seinem Besitz befindet.
Wirkung und Rückgabe
Eine isolierte Wegnahme des Führerscheins ist nicht ohne Weiteres mit der bereits wirksamen Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Die jeweilige Anordnung und ihr Zeitpunkt müssen genau geprüft werden. Lehnt der Richter die vorläufige Entziehung ab, hebt er sie auf oder entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis im Urteil nicht, ist der sichergestellte oder beschlagnahmte Führerschein nach § 111a Abs. 5 StPO grundsätzlich zurückzugeben.
Abgrenzung zum Fahrverbot
Die Entziehung nach § 69 StGB beseitigt die Fahrerlaubnis und wird regelmäßig mit einer Sperre für ihre Neuerteilung verbunden. Ein Fahrverbot nach § 44 StGB untersagt dagegen nur für eine begrenzte Dauer das Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnis als solche bleibt bestehen.
Beispiel
Nach einer mutmaßlichen Trunkenheitsfahrt nimmt die Polizei den Führerschein des B gegen dessen Willen an sich. Die Staatsanwaltschaft beantragt die vorläufige Entziehung. Bejaht der Richter dringende Gründe für eine spätere Entziehung nach § 69 StGB, entzieht er die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig; der Beschluss bestätigt zugleich die Beschlagnahme des Dokuments.
Häufige Fragen
Darf die Polizei den Führerschein sofort mitnehmen?
Bei Gefahr im Verzug kann eine Beschlagnahme angeordnet werden. Die Voraussetzungen und die erforderliche gerichtliche Kontrolle richten sich nach §§ 94, 98 StPO.
Ist die Fahrerlaubnis schon mit der Wegnahme entzogen?
Nicht zwingend. Dokumentenbeschlagnahme und vorläufige Entziehung sind rechtlich zu unterscheiden; entscheidend ist die konkrete Anordnung.
Wann muss der Führerschein zurückgegeben werden?
Insbesondere wenn die vorläufige Entziehung abgelehnt oder aufgehoben wird oder das Urteil keine Entziehung ausspricht.
Weiterführende Quellen
Die Beschlagnahme regeln § 94 StPO und § 98 StPO; die vorläufige Entziehung § 111a StPO. Die endgültige Entziehung bestimmt § 69 StGB. Weitere Erläuterungen bietet verkehrsrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.