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Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt bezeichnet körperliche, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche Gewalt innerhalb der Familie, einer häuslichen Gemeinschaft oder zwischen gegenwärtigen oder früheren Partnern. Nach dem Begriffsrahmen der Istanbul-Konvention ist ein gemeinsamer Wohnsitz keine Voraussetzung. Betroffen sein können Menschen unterschiedlichen Geschlechts. Für konkrete Ansprüche gelten jedoch die Voraussetzungen des jeweiligen Gesetzes: Das Gewaltschutzgesetz schützt grundsätzlich geschlechtsunabhängig, während das Gewalthilfegesetz einen besonderen, auf Gewalt gegen Frauen und mitbetroffene Kinder bezogenen Personenkreis erfasst.

Gewalt in Beziehungen und nach Trennung

Der Begriff ist kein eigenständiger Straftatbestand. Einzelne Handlungen können insbesondere Körperverletzung, Bedrohung oder Nachstellung sein. Gerichtlicher Gewaltschutz, polizeiliche Gefahrenabwehr und Hilfsangebote verfolgen unterschiedliche Aufgaben. Auch ein Kind, das Gewalt miterlebt, kann besonderen Schutzbedarf haben.

Beispiel

Ein früherer Partner bedroht das Opfer nach dessen Auszug und kontrolliert es durch wiederholte Nachstellungen. Das kann häusliche Gewalt sein, obwohl beide getrennt wohnen.

FAQ

Müssen Täter und Opfer zusammenwohnen?

Nein. Im Begriffsrahmen der Konvention ist ein gemeinsamer Wohnsitz nicht erforderlich.

Können auch Männer Opfer sein?

Ja. Der allgemeine Begriff und das grundsätzlich geschlechtsneutrale Gewaltschutzgesetz schließen das nicht aus.

Ist jeder Beziehungsstreit häusliche Gewalt?

Nein. Maßgeblich sind konkrete Gewalthandlungen und der jeweils einschlägige Rechtsrahmen.

Verwandte Begriffe

Nachstellung · Wohnungsverweisung · Körperverletzung · Familienrecht · Verhältnismäßigkeitsgrundsatz · Ehewohnung

Quellen und weiterführende Informationen

Europarat: Istanbul-Konvention · Gewaltschutzgesetz · Gewalthilfegesetz: Begriffsbestimmungen · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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