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Händlernachverfolgbarkeit nach dem DSA

Die Händlernachverfolgbarkeit nach dem DSA verpflichtet Online-Plattformen, die Verbraucherverträge mit Unternehmern ermöglichen, vor der Freischaltung bestimmte Identitäts- und Kontaktdaten des Händlers einzuholen. Dazu gehören Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zahlungs- und Registerangaben sowie eine Selbstverpflichtung zu unionsrechtskonformen Angeboten. Die Plattform muss die Angaben mit zumutbaren Mitteln auf Verlässlichkeit und Vollständigkeit prüfen und wesentliche Informationen für Verbraucher leicht zugänglich anzeigen.

Zweck der Regelung

Art. 30 DSA folgt dem Grundsatz „Know Your Business Customer“. Anbieter rechtswidriger Waren oder Dienstleistungen sollen identifizierbar und für Behörden, Plattformen sowie Verbraucher erreichbar sein.

Zu erhebende Angaben

Identität und Erreichbarkeit

Der Online-Marktplatz erhebt unter anderem Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers sowie eine Kopie eines Identitätsdokuments oder eine gleichwertige elektronische Identifizierung.

Wirtschaftliche Zuordnung

Erforderlich sind außerdem Angaben zum Zahlungskonto und gegebenenfalls zum Handelsregister. Die Plattform prüft die Daten anhand frei zugänglicher amtlicher Datenbanken oder angeforderter Belege.

Folgen unvollständiger Angaben

Fehlen Angaben oder bleiben sie trotz Aufforderung unrichtig, muss die Plattform die Dienstleistung für den Händler aussetzen, bis Abhilfe geschaffen ist. Die Daten sind sicher und nur solange wie gesetzlich vorgesehen aufzubewahren.

Beispiel

Ein Verkäufer will über einen Marktplatz Spielzeug anbieten. Vor Freischaltung prüft die Plattform seine Identität und Registerdaten. Widersprechen sich Anschrift und Registereintrag, muss sie eine Klärung verlangen.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht für private Verkäufer?

Sie betrifft Unternehmer, die Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen anbieten.

Muss die Plattform amtlich beglaubigen?

Nein. Sie muss die Angaben mit zumutbaren Mitteln auf Verlässlichkeit und Vollständigkeit prüfen.

Werden alle Daten veröffentlicht?

Nein. Öffentlich zugänglich sind nur die gesetzlich bezeichneten Angaben; Datenschutzpflichten bleiben bestehen.

Quelle

Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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