| | |

Verbot der Erdrosselungswirkung

Das Verbot der Erdrosselungswirkung begrenzt Abgaben, deren Höhe eine grundrechtlich geschützte Tätigkeit oder Vermögensnutzung wirtschaftlich praktisch unmöglich macht. Besonders relevant ist es bei Lenkungssteuern und kommunalen Aufwandsteuern. Eine Abgabe darf abschrecken und verteuern, sie darf die besteuerte Tätigkeit aber nicht faktisch verbieten, wenn dem Gesetzgeber hierfür die Sachkompetenz fehlt oder Grundrechte unverhältnismäßig beschränkt werden. Ob eine Erdrosselungswirkung vorliegt, wird anhand typischer wirtschaftlicher Auswirkungen und belastbarer Tatsachen beurteilt.

Rechtliche Einordnung

Das Verbot verbindet Steuerkompetenz mit Grundrechten. Eine Steuer darf nicht zum verkappten Sachverbot werden, wenn der zuständige Gesetzgeber nur eine Abgabenkompetenz besitzt.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Zu untersuchen sind Steuersatz, Marktbedingungen, Kostenstruktur, Ausweichmöglichkeiten und tatsächliche Entwicklung der besteuerten Tätigkeit. Ein bloßer Umsatzrückgang genügt regelmäßig nicht.

Verfassungsrechtliche Bedeutung

Art. 12 und Art. 14 GG sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schützen vor faktischer Vernichtung. Die bundesstaatliche Kompetenzordnung verhindert sachfremde Verbote durch Steuerrecht.

Beispiel

Eine örtliche Steuer verteuert eine erlaubte gewerbliche Tätigkeit so stark, dass sie unter üblichen Bedingungen nicht mehr kostendeckend angeboten werden kann.

Häufige Fragen

Ist jede hohe Steuer erdrosselnd?

Nein. Erforderlich ist eine typischerweise existenzvernichtende oder faktisch verbietende Wirkung.

Darf eine Lenkungssteuer abschrecken?

Ja. Lenkung ist zulässig, solange sie nicht ohne entsprechende Kompetenz in ein faktisches Verbot umschlägt.

Wie wird die Wirkung belegt?

Durch wirtschaftliche Daten, Marktanalysen und die tatsächliche Entwicklung.

Weiterführende Hinweise

Siehe Lenkungssteuer, Aufwandsteuer, Berufsfreiheit und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Weiterführend informieren steuerrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Gemeinderatsbeschluss

    Ein Gemeinderatsbeschluss ist die Entscheidung des Gemeinderats in einer Angelegenheit seiner Zuständigkeit. Er kommt nur zustande, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen, beschlussfähig und die erforderliche Mehrheit erreicht ist. Der Beschluss kann Satzungen, Haushaltsentscheidungen, Planungen oder Einzelfallentscheidungen betreffen. Form und Rechtswirkungen richten sich nach der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Gemeinderats. Funktion und Voraussetzungen Fehler bei…

  • |

    Umweltverfassungsrecht

    Umweltverfassungsrecht bezeichnet die verfassungsrechtlichen Grundlagen und Grenzen staatlichen Umweltschutzes. Im Mittelpunkt steht Art. 20a GG, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere als Staatsziel festlegt. Daneben prägen Grundrechte, Kompetenzverteilung, Rechtsstaatsprinzip und demokratische Gesetzgebung den Handlungsspielraum. Umweltverfassungsrecht betrifft sowohl staatliche Schutzpflichten als auch Eingriffe in Freiheit und Eigentum durch umweltrechtliche Maßnahmen. Rechtliche Bedeutung Art….

  • |

    Staat

    Ein Staat ist ein dauerhaft organisierter Herrschaftsverband, der über ein Staatsvolk, ein bestimmtes Staatsgebiet und eine effektive Staatsgewalt verfügt. Diese Drei-Elemente-Lehre beschreibt die klassischen Voraussetzungen der Staatlichkeit. Im Völkerrecht ist der Staat das ursprüngliche und grundsätzlich umfassend rechtsfähige Völkerrechtssubjekt. Er kann internationale Verträge schließen, diplomatische Beziehungen unterhalten, Hoheitsgewalt ausüben und für Verletzungen seiner internationalen Pflichten…

  • |

    Normenhierarchie

    Die Normenhierarchie beschreibt das Rangverhältnis verschiedener Rechtsnormen. Eine rangniedrigere Norm darf einer ranghöheren Norm grundsätzlich nicht widersprechen. Im deutschen Recht steht das Grundgesetz über Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen; Landesrecht muss insbesondere mit dem Grundgesetz und vorrangigem Bundesrecht vereinbar sein. Innerhalb der Europäischen Union beeinflusst außerdem der Anwendungsvorrang des Unionsrechts die Rechtsanwendung. Die Rangordnung bestimmt, welche Norm…

  • Vergleichsgruppe

    Vergleichsgruppe bezeichnet eine Gruppe von Personen oder Sachverhalten, die für die Prüfung einer Gleich- oder Ungleichbehandlung gegenübergestellt wird. Der Begriff gehört zur allgemeinen Grundrechtslehre oder zu einem besonderen Freiheits- oder Gleichheitsrecht. Seine Anwendung bestimmt, wer geschützt ist, welche staatlichen Maßnahmen erfasst werden und unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen verfassungsrechtlich zulässig sind. Maßgeblich sind das Grundgesetz und…

  • |

    Komplementaritätsprinzip des Internationalen Strafgerichtshofs

    Komplementaritätsprinzip des Internationalen Strafgerichtshofs bedeutet, dass vorrangig die Staaten schwere Völkerrechtsverbrechen ermitteln und verfolgen. Der Gerichtshof wird nur ergänzend tätig, wenn zuständige Staaten nicht willens oder nicht in der Lage sind, ein Verfahren ernsthaft durchzuführen. Ein nationales Verfahren macht eine Sache daher grundsätzlich unzulässig, sofern es nicht bloß vorgeschoben oder funktionsunfähig ist. Das Prinzip verbindet…