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Notwehr im Völkerrecht

Notwehr im Völkerrecht bezeichnet vor allem das naturgegebene Recht eines Staates auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Maßnahmen müssen notwendig und verhältnismäßig sein und sind dem Sicherheitsrat unverzüglich anzuzeigen. Kollektive Selbstverteidigung setzt grundsätzlich ein Ersuchen des angegriffenen Staates voraus. Reichweite, Beginn und Grenzen, insbesondere bei drohenden Angriffen oder nichtstaatlichen Akteuren, sind umstritten.

Rechtliche Einordnung

Selbstverteidigung ist eine Ausnahme vom Gewaltverbot und zugleich ein möglicher Umstand, der die Rechtswidrigkeit damit zusammenhängender Maßnahmen ausschließt.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Zu prüfen sind bewaffneter Angriff, Zurechnung oder Angriffsquelle, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, zeitlicher Zusammenhang, Anzeige und bei kollektiver Hilfe ein Ersuchen.

Rechtsfolge

Zulässige Verteidigungsmaßnahmen verletzen das Gewaltverbot nicht. Überschießende, vergeltende oder nicht erforderliche Gewalt bleibt völkerrechtswidrig.

Beispiel

Nach einem fortdauernden bewaffneten Angriff bittet der betroffene Staat einen Verbündeten um militärische Unterstützung. Dessen notwendige und verhältnismäßige Hilfe kann kollektive Selbstverteidigung sein.

Häufige Fragen

Erlaubt jeder Grenzzwischenfall Selbstverteidigung?

Nein. Erforderlich ist ein bewaffneter Angriff von hinreichendem Gewicht.

Ist Vergeltung zulässig?

Nein. Selbstverteidigung dient der Abwehr, nicht der Bestrafung vergangener Angriffe.

Welche Rolle spielt der Sicherheitsrat?

Maßnahmen sind ihm unverzüglich anzuzeigen; seine Befugnisse zur Friedenssicherung bleiben bestehen.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Völkerrecht, Völkerrechtswidrige Handlung, Staatenverantwortlichkeit. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten das-grundgesetz.de und anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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