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Individualmitteilung nach CEDAW

Die Individualmitteilung nach CEDAW ist eine schriftliche Eingabe an den CEDAW-Ausschuss wegen einer behaupteten Verletzung des UN-Frauenrechtsübereinkommens durch einen Vertragsstaat des Fakultativprotokolls. Sie kann von einem Betroffenen, einer Gruppe Betroffener oder grundsätzlich mit deren Zustimmung durch einen Vertreter eingereicht werden. Voraussetzung sind unter anderem staatliche Hoheitsgewalt, ausreichende Begründung und regelmäßig ausgeschöpfte verfügbare wirksame nationale Rechtsbehelfe. Das Verfahren endet gegebenenfalls mit Feststellungen und Empfehlungen, nicht mit einem national vollstreckbaren Urteil.

Zulässigkeit und Entscheidung

Eine Mitteilung darf nicht anonym sein. Derselbe Gegenstand darf nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden sein oder dort geprüft werden. Vom Erfordernis nationaler Rechtsbehelfe bestehen Ausnahmen bei unangemessener Verzögerung oder fehlender Aussicht auf wirksame Abhilfe. Auch die zeitliche Zuständigkeit ist zu prüfen. Der Ausschuss kann vorläufige Maßnahmen zur Vermeidung irreparabler Schäden anregen. Feststellungen muss der Staat gebührend berücksichtigen.

Beispiel

Eine Frau rügt, staatliche Behörden hätten ihr bei geschlechtsbezogener Benachteiligung keinen wirksamen Rechtsschutz gewährt. Nach Abschluss der verfügbaren wirksamen Rechtsbehelfe prüft sie die Voraussetzungen einer Mitteilung.

FAQ

Ist eine Beschwerde direkt gegen einen Arbeitgeber möglich?

Das internationale Verfahren richtet sich gegen den Staat, etwa wegen unzureichenden Schutzes vor privater Diskriminierung.

Kann ein Vertreter die Mitteilung einreichen?

Ja, grundsätzlich mit Zustimmung des Betroffenen; ein Handeln ohne Zustimmung muss gerechtfertigt werden.

Gilt die EMRK-Frist von vier Monaten?

Diese Frist darf nicht auf das eigenständige CEDAW-Verfahren übertragen werden.

Verwandte Begriffe

Völkerrecht · Völkerrechtlicher Vertrag · Opfereigenschaft · Staatenberichtsverfahren · Positive Verpflichtungen · Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Quellen und weiterführende Informationen

Fakultativprotokoll zu CEDAW: Art. 1–11 · UN/IPU: Vertragstexte und CEDAW-Verfahren · Zum Vergleich: Voraussetzungen der EMRK-Beschwerde

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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