Rechtsgeschichte

Historische Rechtsordnungen, Kodifikationen, Gerichte und Entwicklungen des deutschen und europäischen Rechts.

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    Mancipatio

    Die Mancipatio ist ein förmlicher Übertragungsakt des älteren römischen Rechts. Sie erfolgt als symbolischer Kauf unter Verwendung von Erz und Waage vor fünf volljährigen römischen Bürgern als Zeugen und einem Waagehalter. Der Erwerber erklärt seinen Rechtsanspruch in vorgeschriebenen Worten. Die Form dient insbesondere der Übertragung von res mancipi, etwa italischen Grundstücken und bestimmten Arbeitstieren. Sie…

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    Usucapio

    Die Usucapio ist der Erwerb des Eigentums durch Ersitzung im römischen Recht. Sie verfestigt eine bestimmte Besitzlage nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit und kann insbesondere Mängel eines vorherigen Erwerbs ausgleichen. Im klassischen Regelmodell werden eine ersitzungsfähige Sache, Eigenbesitz, ein geeigneter Erwerbsgrund und anfänglicher guter Glaube vorausgesetzt. Die Fristen und Voraussetzungen verändern sich historisch. Gestohlene oder…

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    Lex Aquilia

    Die Lex Aquilia ist ein römisches Gesetz über bestimmte rechtswidrige Vermögensschädigungen und ein wichtiger Ausgangspunkt der Entwicklung des Deliktsrechts. Ihre überlieferten Regelungen betreffen insbesondere die Tötung fremder Sklaven oder bestimmter Nutztiere sowie Beschädigungen anderer Sachen. Die römischen Juristen erweitern und präzisieren den Anwendungsbereich durch Auslegung und ergänzende Klagen. Maßgeblich werden Fragen von Rechtswidrigkeit, Verschulden und…

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    Mutuum

    Mutuum bezeichnet im römischen Recht ein Darlehen über vertretbare Sachen, insbesondere Geld, Getreide oder Wein. Der Darlehensgeber überträgt dem Darlehensnehmer das Eigentum an der überlassenen Menge; dieser schuldet später Sachen gleicher Art, Menge und Güte. Die Verpflichtung entsteht als Realvertrag durch die Hingabe, nicht allein durch eine Vereinbarung. Zurückzugeben sind deshalb nicht dieselben einzelnen Stücke….

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    Actio Publiciana

    Actio Publiciana bezeichnet eine prätorische Klage des römischen Rechts zum Schutz eines qualifizierten Erwerbers, der den Besitz vor Vollendung der Ersitzung verloren hat. Das Gericht behandelt ihn aufgrund einer Fiktion so, als sei die erforderliche Ersitzungszeit bereits abgelaufen. Dadurch kann er eine Sache auch ohne bereits nachweisbares ziviles Eigentum herausverlangen. Der Schutz ist relativ und…

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    Condictio indebiti

    Condictio indebiti bezeichnet die Rückforderung einer Leistung, mit der der Leistende eine tatsächlich nicht bestehende Schuld erfüllen wollte. Der Begriff stammt aus dem römischen Recht und wird auch zur Beschreibung der Leistungskondiktion im heutigen Bereicherungsrecht verwendet. Nach deutschem Recht liegt ihr zentraler Anwendungsfall in § 812 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative BGB. Maßgeblich sind…

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    Depositum

    Depositum bezeichnet im römischen Recht die grundsätzlich unentgeltliche Verwahrung einer fremden beweglichen Sache. Der Hinterleger übergibt sie dem Verwahrer, damit dieser sie aufbewahrt und später zurückgibt; ein eigener Gebrauch ist grundsätzlich nicht gestattet. Der Vertrag entsteht als Realvertrag durch die Übergabe. Die Actio depositi dient der Durchsetzung der Verwahrerpflichten. Anders als beim Darlehen bleibt regelmäßig…

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    Mandatum

    Mandatum bezeichnet im römischen Recht einen grundsätzlich unentgeltlichen Auftrag, durch den der Beauftragte eine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers oder eines Dritten übernimmt. Die Bindung entsteht durch Einigung als Konsensualvertrag. Der Beauftragte muss den Auftrag im vereinbarten Umfang ausführen und über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen. Der Auftraggeber kann insbesondere zum Ersatz auftragsbezogener Aufwendungen verpflichtet sein….

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    Societas

    Societas bezeichnet im römischen Recht einen durch Einigung begründeten Gesellschaftsvertrag, mit dem mehrere Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Gesellschafter können insbesondere Vermögen oder Arbeit beitragen und Gewinne sowie Verluste nach ihrer Vereinbarung teilen. Der Konsensualvertrag begründet Pflichten zwischen den Beteiligten, schafft aber grundsätzlich keine von ihnen getrennte juristische Person. Seine konkrete Reichweite hängt vom…

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    Emptio venditio

    Emptio venditio bezeichnet den Kaufvertrag des römischen Rechts, der durch Einigung über Kaufgegenstand und Preis als Konsensualvertrag zustande kommt. Der Verkäufer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Verschaffung der Kaufsache, der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Geldpreises. Der Vertrag selbst überträgt grundsätzlich noch kein Eigentum. Dafür bedarf es eines gesonderten Erwerbsvorgangs. Inhalt und Durchsetzung der Pflichten werden…