Rechtsgeschichte

Historische Rechtsordnungen, Kodifikationen, Gerichte und Entwicklungen des deutschen und europäischen Rechts.

  • |

    Actio negatoria

    Actio negatoria bezeichnet eine dingliche Klage des römischen Rechts, mit der der Eigentümer eine behauptete fremde Berechtigung an seiner Sache abwehrt. Sie dient insbesondere dazu, das Bestehen eines vom Gegner beanspruchten Nutzungs- oder Dienstbarkeitsrechts zu verneinen und entsprechende Eigentumsbeeinträchtigungen zu beseitigen. Anders als die Rei vindicatio zielt sie grundsätzlich nicht auf die Rückgewinnung des entzogenen…

  • | |

    Exceptio doli

    Exceptio doli bezeichnet im römischen Recht eine prozessuale Einrede gegen die Durchsetzung eines Anspruchs unter betrügerischen oder treuwidrigen Umständen. Sie ermöglicht dem Beklagten, eine nach strengem Recht zunächst begründete Klage durch den Hinweis auf unredliches Verhalten des Klägers abzuwehren. Die Einrede kann dessen Verhalten bei der Begründung des Rechtsverhältnisses oder bei der späteren Rechtsausübung betreffen….

  • |

    Pignus

    Pignus bezeichnet im römischen Recht eine Pfandsicherung, bei der eine Sache grundsätzlich ohne Eigentumsübertragung dem Gläubiger übergeben wird. Sie dient der Sicherung einer Forderung und berechtigt unter den maßgeblichen Voraussetzungen zur Verwertung. Der Begriff kann daneben den mit der Übergabe verbundenen Pfandvertrag bezeichnen. Nach Erledigung des Sicherungszwecks ist die Sache grundsätzlich zurückzugeben. Die historische Ausgestaltung…

  • |

    Hypotheca

    Hypotheca bezeichnet im römischen Recht eine besitzlose Pfandsicherung, bei der der Sicherungsgeber die belastete Sache grundsätzlich weiter besitzen und nutzen kann. Der Gläubiger erhält ein Sicherungsrecht zur Durchsetzung einer Forderung, ohne dass ihm die Sache bereits bei Begründung übergeben werden muss. In der späteren römischen Terminologie werden Hypotheca und Pignus teilweise gemeinsam behandelt. Die Hypotheca…

  • |

    Fiducia

    Fiducia bezeichnet im römischen Recht eine treuhänderische Eigentumsübertragung, bei der der Empfänger die Sache aufgrund einer zusätzlichen Abrede für einen bestimmten Zweck halten und später zurückübertragen soll. Sie kann insbesondere der Sicherung eines Gläubigers oder einer vertrauensgetragenen Überlassung an einen Dritten dienen. Kennzeichnend ist die Verbindung eines formalen Eigentumserwerbs mit einer schuldrechtlichen Bindung. Der Übertragende…

  • |

    Novatio

    Novatio bezeichnet im römischen Recht die Ersetzung einer bestehenden Verpflichtung durch eine neue, die den bisherigen Schuldinhalt in rechtlich veränderter Form aufnimmt. Der alte Anspruch wird nach den maßgeblichen Voraussetzungen aufgehoben und durch die neue Verpflichtung abgelöst. Dies kann insbesondere durch eine neue Stipulation mit geändertem Schuldner oder anderen erheblichen Merkmalen geschehen. Eine bloße Änderung…

  • |

    Acceptilatio

    Acceptilatio bezeichnet im römischen Recht einen förmlichen Erlass einer durch mündliches Versprechen begründeten Verpflichtung. In einer passenden Frage und Antwort bestätigt der Gläubiger den Empfang des Geschuldeten, obwohl tatsächlich keine Zahlung erfolgen muss. Das Verfahren wirkt als spiegelbildlicher Aufhebungsakt zur Verbalobligation. Andere Verpflichtungen können nicht ohne Weiteres auf diesem Weg beseitigt werden; dafür bedarf es…

  • | |

    Actio venditi

    Die Actio venditi ist die Klage des Verkäufers aus dem römischen Kaufvertrag gegen den Käufer. Sie dient insbesondere der Durchsetzung der geschuldeten Kaufpreiszahlung und weiterer Pflichten aus dem konkreten Kauf. Als Klage nach Treu und Glauben berücksichtigt sie die vertragliche Beziehung in ihrem rechtlichen Zusammenhang. Ihre Voraussetzungen und ihr Umfang sind historisch einzuordnen. Sie unterscheidet…

  • |

    Interdictum uti possidetis

    Das Interdictum uti possidetis ist ein römisches Besitzschutzinterdikt für Grundstücke und Gebäude. Es schützt unter den jeweiligen historischen Voraussetzungen den bestehenden Besitz gegenüber dem Streitgegner. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Besitz diesem gegenüber gewaltsam, heimlich oder aufgrund einer widerruflichen Überlassung erlangt wurde. Die Besitzfrage ist von der Eigentumsfrage zu trennen. Das Institut gehört…

  • |

    Interdictum utrubi

    Das Interdictum utrubi ist ein römisches Besitzschutzinterdikt für bewegliche Sachen. Im älteren Recht kam es grundsätzlich darauf an, wer während des maßgeblichen Jahres den längeren, gegenüber dem Gegner nicht fehlerhaften Besitz gehabt hatte. Justinian berichtet von einer späteren Angleichung an den Schutz des bestehenden Besitzes. Die historische Rechtsperiode ist daher entscheidend. Das Interdikt betrifft die…