Rechtsgeschichte

Historische Rechtsordnungen, Kodifikationen, Gerichte und Entwicklungen des deutschen und europäischen Rechts.

  • |

    Interdictum uti possidetis

    Das Interdictum uti possidetis ist ein römisches Besitzschutzinterdikt für Grundstücke und Gebäude. Es schützt unter den jeweiligen historischen Voraussetzungen den bestehenden Besitz gegenüber dem Streitgegner. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Besitz diesem gegenüber gewaltsam, heimlich oder aufgrund einer widerruflichen Überlassung erlangt wurde. Die Besitzfrage ist von der Eigentumsfrage zu trennen. Das Institut gehört…

  • |

    Interdictum utrubi

    Das Interdictum utrubi ist ein römisches Besitzschutzinterdikt für bewegliche Sachen. Im älteren Recht kam es grundsätzlich darauf an, wer während des maßgeblichen Jahres den längeren, gegenüber dem Gegner nicht fehlerhaften Besitz gehabt hatte. Justinian berichtet von einer späteren Angleichung an den Schutz des bestehenden Besitzes. Die historische Rechtsperiode ist daher entscheidend. Das Interdikt betrifft die…

  • |

    Interdictum unde vi

    Das Interdictum unde vi ist ein römisches Rechtsschutzmittel zur Wiedererlangung von Grundstücksbesitz nach gewaltsamer Verdrängung. Es richtet sich gegen denjenigen, der den Besitzer unter den maßgeblichen Voraussetzungen aus der Besitzlage entfernt hat. Sein Zweck ist die Wiederherstellung des Besitzes, nicht die abschließende Entscheidung über das Eigentum. Voraussetzungen, Einwendungen und die Behandlung unterschiedlicher Gewaltformen entwickelten sich…

  • | |

    Interdictum quorum bonorum

    Das Interdictum quorum bonorum ist ein römisches Interdikt zur Erlangung des Besitzes an Nachlassgegenständen zugunsten eines prätorisch zur bonorum possessio Berechtigten. Es richtet sich unter den historischen Voraussetzungen insbesondere gegen Personen, die Nachlasssachen als vermeintliche Erben oder ohne entsprechenden Rechtstitel besitzen. Das Rechtsschutzmittel dient der erstmaligen Besitzerlangung und ist von Mitteln zur Wiedererlangung verlorenen Besitzes…

  • |

    Actio depositi

    Die Actio depositi ist die römischrechtliche Klage aus einem Depositum, also einer grundsätzlich unentgeltlichen Verwahrung. Mit der direkten Klage konnte der Hinterleger insbesondere die Rückgabe der anvertrauten Sache und die Verantwortlichkeit des Verwahrers verfolgen. Für Gegenansprüche des Verwahrers stand die Gegenklage zur Verfügung. Die Klage gehört zur Geschichte des Vertragsrechts; ihre Haftungsmaßstäbe und prozessualen Wirkungen…

  • |

    Actio commodati

    Die Actio commodati ist die römischrechtliche Klage aus dem Commodatum, der unentgeltlichen Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Die direkte Klage des Verleihers erfasste insbesondere die Rückgabe derselben Sache und die Haftung des Entleihers für Pflichtverletzungen. Eine Gegenklage ermöglichte dem Entleiher die Geltendmachung berechtigter Gegenansprüche. Anders als beim Verbrauchsdarlehen musste die überlassene Sache selbst zurückgegeben werden….

  • | |

    Actio pigneraticia

    Die Actio pigneraticia ist die römischrechtliche Klage aus der Übergabe einer Sache als Pfand. Mit der direkten Klage konnte der Pfandgeber insbesondere die Rückgabe des Pfandes nach Wegfall des Sicherungszwecks und die Haftung des Pfandgläubigers verfolgen. Die Gegenklage diente berechtigten Ansprüchen des Pfandgläubigers, etwa wegen Aufwendungen. Sie betrifft die schuldrechtliche Beziehung aus der Pfandhingabe und…

  • |

    Actio mandati

    Die Actio mandati ist die römischrechtliche Klage aus einem Mandatum, einem grundsätzlich unentgeltlichen Auftrag. Die direkte Klage des Auftraggebers richtete sich gegen den Beauftragten und erfasste insbesondere ordnungsgemäße Ausführung, Abrechnung und Herausgabe des aus dem Auftrag Erlangten. Die Gegenklage des Beauftragten konnte etwa dem Ersatz berechtigter Aufwendungen dienen. Als Klage nach Treu und Glauben berücksichtigte…

  • |

    Actio familiae erciscundae

    Die Actio familiae erciscundae war im römischen Recht die Klage eines Miterben auf Teilung einer gemeinschaftlichen Erbschaft. Der Richter konnte Nachlassgegenstände einzelnen Erben zuweisen und ungleiche Werte durch Geldzahlungen ausgleichen. Zugleich wurden bestimmte Ansprüche zwischen den Miterben berücksichtigt, etwa wegen allein gezogener Früchte oder verbrauchter Nachlassgegenstände. Die Klage gehörte zu den gemischten Klagen und verband…

  • |

    Actio finium regundorum

    Die Actio finium regundorum war im römischen Recht die Klage zur Regelung der Grenze benachbarter Grundstücke. Sie richtete sich auf eine verbindliche Ordnung des Grenzverlaufs und konnte gerichtliche Zuweisungen von Flächen einschließen. Musste zur zweckmäßigen Abgrenzung ein Grundstücksteil dem Nachbarn zugesprochen werden, kam ein finanzieller Ausgleich in Betracht. Die Klage gehörte zu den gemischten Klagen,…