Unvereinbarkeit ratione materiae
Die Unvereinbarkeit ratione materiae bezeichnet die fehlende sachliche Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Eine Beschwerde ist sachlich unvereinbar, wenn ihr Gegenstand nicht in den Schutzbereich eines Rechts der Europäischen Menschenrechtskonvention oder eines für den betroffenen Staat geltenden Zusatzprotokolls fällt. Nach Art. 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK ist sie dann unzulässig. Der EGMR prüft…