Erledigung des Verwaltungsakts
Erledigung des Verwaltungsakts liegt vor, wenn seine Regelungswirkung nachträglich vollständig entfällt und er keine rechtlichen Wirkungen mehr erzeugt. Gründe können Zeitablauf, Zweckerreichung, Wegfall des Regelungsgegenstands, Aufhebung oder eine anderweitige endgültige Veränderung der Sachlage sein. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt nur solange wirksam, wie er sich nicht erledigt hat. Bloßer Vollzug oder…