Leistungsprinzip
Das Leistungsprinzip verlangt, öffentliche Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben. Es folgt insbesondere aus Art. 33 Abs. 2 GG und prägt Einstellung, Beförderung und sonstige statusrelevante Auswahlentscheidungen im öffentlichen Dienst. Abstammung, Beziehungen oder sachfremde Erwägungen dürfen nicht entscheidend sein. Der Dienstherr besitzt einen Beurteilungsspielraum, muss Bewerber aber nach einheitlichen Kriterien vergleichen, die…