Verfassungsrecht

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    Leistungsprinzip

    Das Leistungsprinzip verlangt, öffentliche Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben. Es folgt insbesondere aus Art. 33 Abs. 2 GG und prägt Einstellung, Beförderung und sonstige statusrelevante Auswahlentscheidungen im öffentlichen Dienst. Abstammung, Beziehungen oder sachfremde Erwägungen dürfen nicht entscheidend sein. Der Dienstherr besitzt einen Beurteilungsspielraum, muss Bewerber aber nach einheitlichen Kriterien vergleichen, die…

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    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums sind traditionelle, über einen längeren Zeitraum anerkannte Strukturprinzipien des deutschen Berufsbeamtentums, die Art. 33 Abs. 5 GG schützt. Zu ihnen zählen insbesondere Lebenszeitprinzip, Alimentationsprinzip, Laufbahnprinzip, Leistungsprinzip, Fürsorgepflicht, Treuepflicht, Hauptberuflichkeit und das Streikverbot. Der Gesetzgeber muss diese Grundsätze bei Regelung und Fortentwicklung des Beamtenrechts beachten, besitzt jedoch Gestaltungsspielraum hinsichtlich ihrer zeitgemäßen Ausformung…

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    Chancengleichheit im Prüfungsrecht

    Chancengleichheit im Prüfungsrecht bedeutet, dass alle Prüflinge unter möglichst vergleichbaren Bedingungen geprüft und nach einheitlichen, sachgerechten Maßstäben bewertet werden müssen. Das Gebot folgt vor allem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und bei berufsbezogenen Prüfungen zusätzlich aus der Berufsfreiheit. Unterschiede sind nur zulässig, wenn ein hinreichender sachlicher Grund besteht. Störungen, unterschiedliche Hilfsmittel oder abweichende Prüfungszeiten können die…

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    Numerus clausus

    Numerus clausus bezeichnet die zahlenmäßige Beschränkung der Zulassung zu einem Studiengang, wenn weniger Studienplätze als geeignete Bewerber vorhanden sind. Die Vergabe muss auf gesetzlicher Grundlage nach transparenten, sachgerechten und chancengleichen Kriterien erfolgen. Der Numerus clausus ist keine vorab feststehende einheitliche Abiturnote; die tatsächliche Auswahlgrenze ergibt sich regelmäßig aus Bewerberzahl, vorhandener Kapazität und den jeweils geltenden…

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    Wissenschaftsfreiheit

    Die Wissenschaftsfreiheit schützt nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes wissenschaftliche Forschung und Lehre vor staatlicher Bevormundung. Geschützt sind insbesondere die Wahl von Fragestellung, Methode, Bewertung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Das Grundrecht steht Forschern, Lehrenden und wissenschaftlich tätigen Einrichtungen zu. Es ist vorbehaltlos gewährleistet, kann jedoch durch kollidierendes Verfassungsrecht, etwa Grundrechte Dritter oder den Schutz…

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    Lehrfreiheit

    Die Lehrfreiheit ist ein Teil der Wissenschaftsfreiheit und schützt die wissenschaftliche Vermittlung von Erkenntnissen, Methoden und Auffassungen. Hochschullehrer dürfen Inhalt, Aufbau und Methode ihrer Lehrveranstaltungen grundsätzlich eigenverantwortlich bestimmen. Die Freiheit besteht jedoch innerhalb der gesetzlichen Hochschulorganisation und entbindet nicht von Studienordnungen, Prüfungsanforderungen oder dienstlichen Pflichten. Einschränkungen müssen die Bedeutung freier wissenschaftlicher Lehre berücksichtigen und verhältnismäßig…

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    Alimentationsprinzip

    Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihre Familien lebenslang amtsangemessen zu unterhalten. Es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. Die Alimentation umfasst Besoldung im aktiven Dienst sowie Versorgung im Ruhestand und muss Status, Verantwortung, allgemeine wirtschaftliche Verhältnisse und notwendige Mindestabstände berücksichtigen. Sie ist Gegenleistung für volle Hingabe…

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    Lebenszeitprinzip

    Das Lebenszeitprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Es besagt, dass Berufsbeamte grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt werden und ihr Status bis zum Ruhestand gesichert ist. Dadurch sollen persönliche Unabhängigkeit, politische Neutralität, Gesetzestreue und kontinuierliche Aufgabenerfüllung gewährleistet werden. Der Dienstherr darf das Beamtenverhältnis nur aus gesetzlich bestimmten Gründen beenden. Das Prinzip steht in engem Zusammenhang mit…

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    Enteignung

    Enteignung ist der gezielte hoheitliche Entzug konkreter Eigentumspositionen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Nach Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz ist sie nur zum Wohl der Allgemeinheit und aufgrund eines Gesetzes zulässig, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Sie muss verhältnismäßig sein und setzt regelmäßig voraus, dass der Zweck nicht auf mildere Weise erreicht werden…

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    Inhalts- und Schrankenbestimmung

    Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung legt abstrakt und generell fest, welche Rechte und Pflichten mit einer Eigentumsposition verbunden sind. Grundlage ist Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz. Anders als die Enteignung entzieht sie nicht gezielt eine konkrete Rechtsposition zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, sondern gestaltet die Eigentumsordnung. Der Gesetzgeber muss Eigentumsgarantie, Sozialbindung, Gleichheit, Vertrauensschutz und…