Wucher
Wucher ist ein besonderer Fall der Sittenwidrigkeit nach § 138 Absatz 2 BGB. Nichtig ist ein Rechtsgeschäft, bei dem jemand die Zwangslage, Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet und sich dafür Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in auffälligem Missverhältnis zur eigenen Leistung stehen. Erforderlich sind objektives Missverhältnis und…