Folterverbot
Das Folterverbot schützt nach Art. 3 EMRK jeden Menschen absolut vor Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Das Verbot erlaubt weder eine Abwägung mit Sicherheitsinteressen noch Ausnahmen in Krieg, Notstand oder Terrorismusbekämpfung. Die Einordnung richtet sich insbesondere nach Art, Dauer, Wirkung und Zweck der Behandlung sowie der persönlichen Situation des Betroffenen. Staaten müssen…