Einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen
Eine einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen ist eine vorläufige gerichtliche Schutzmaßnahme nach dem FamFG in Verbindung mit §§ 1 oder 2 Gewaltschutzgesetz. Sie setzt einen begründeten Antrag, glaubhaft gemachte Voraussetzungen und ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden voraus. Dringlichkeit liegt regelmäßig vor, wenn bereits eine erfasste Tat begangen wurde oder konkrete Umstände eine solche erwarten lassen….