Gewaltschutzsache
Eine Gewaltschutzsache ist ein familiengerichtliches Verfahren über Ansprüche nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes. Dazu gehören gerichtliche Schutzmaßnahmen gegen bestimmte Verletzungen, Drohungen oder Belästigungen sowie die Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung. § 210 FamFG bestimmt diesen Verfahrensbereich. Die Einordnung legt besondere Regeln für Zuständigkeit, Eilverfahren, Beteiligung des Jugendamts und Wirksamkeit der Entscheidung fest. Sie setzt weder eine Ehe zwischen den Beteiligten noch ein bereits abgeschlossenes Strafverfahren gegen den Täter voraus.
Besondere Verfahrensregeln
Das Familiengericht prüft den Schutzantrag. Bei Dringlichkeit kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht. Für Wohnungsüberlassungen ist das Jugendamt bei Kindern im Haushalt nach den besonderen Vorschriften einzubeziehen. Ein paralleles Strafverfahren hat einen anderen Gegenstand und ersetzt den Schutzantrag nicht.
Beispiel
Ein Opfer beantragt ein Kontaktverbot gegen einen früheren Partner. Das Familiengericht behandelt den Antrag als Gewaltschutzsache, auch wenn keine Ehe bestand.
FAQ
Welches Gesetz definiert den Begriff?
§ 210 FamFG verweist auf die Ansprüche nach §§ 1 und 2 GewSchG.
Ist jede familiäre Streitigkeit eine Gewaltschutzsache?
Nein. Der konkrete Verfahrensgegenstand ist entscheidend.
Kann die Sache im Eilverfahren entschieden werden?
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz vorliegen.
Verwandte Begriffe
Familienrecht · Amtsgericht · Gerichtsvollzieher · Rechtliches Gehör · Rechtskraft · Zwangsvollstreckung
Quellen und weiterführende Informationen
FamFG: Gewaltschutzverfahren · Gewaltschutzgesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz
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