Mitteilung von Gewaltschutzentscheidungen
Mitteilung von Gewaltschutzentscheidungen ist die unverzügliche gerichtliche Übermittlung bestimmter Schutzanordnungen an die zuständige Polizeibehörde und weitere betroffene öffentliche Stellen. § 216a FamFG erfasst Anordnungen nach §§ 1 und 2 Gewaltschutzgesetz sowie deren Änderung oder Aufhebung. Die Weitergabe soll die Durchführung des Schutzes unterstützen, unterliegt aber der gesetzlichen Interessenabwägung. Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden. Für gerichtlich bestätigte Gewaltschutzvergleiche gelten die Bestimmungen entsprechend; eine öffentliche Bekanntmachung ist damit nicht gemeint.
Durchführung und Interessenabwägung
Übermittlung und Zustellung an einen Beteiligten sind zu unterscheiden. Die Mitteilung darf nicht ohne Prüfung der gesetzlich bezeichneten Schutzinteressen erfolgen. Für die betroffene öffentliche Stelle ist auch wichtig, wenn eine frühere Anordnung geändert oder aufgehoben wurde.
Beispiel
Ein Gericht erlässt ein vollstreckbares Schutzverbot und informiert nach § 216a die zuständige Polizeibehörde, damit diese die aktuelle Regelung bei ihren Maßnahmen berücksichtigen kann.
FAQ
Erfasst die Vorschrift auch eine Aufhebung?
Ja. Auch Änderungen und Aufhebungen sind erfasst.
Werden beliebige private Dritte informiert?
Nein. Die Vorschrift betrifft die zuständige Polizei und betroffene öffentliche Stellen.
Gilt sie für einen bestätigten Vergleich?
Ja. § 216a ordnet die entsprechende Anwendung an.
Verwandte Begriffe
Familienrecht · Rechtliches Gehör · Zwangsvollstreckung · Wohnungsverweisung · Verhältnismäßigkeitsgrundsatz · Amtsgericht
Quellen und weiterführende Informationen
§ 216a FamFG: Mitteilung von Entscheidungen · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.