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Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) ist eine Begutachtung der Fahreignung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet nicht die Untersuchung selbst an, sondern verlangt auf gesetzlicher Grundlage die fristgerechte Beibringung eines Gutachtens, insbesondere nach §§ 11, 13 oder 14 FeV. Der Betroffene beauftragt und bezahlt die Begutachtungsstelle. Wird ein rechtmäßig gefordertes Gutachten ohne ausreichenden Grund nicht vorgelegt, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen.

Zweck der MPU

Die MPU soll eine konkrete behördliche Frage zur künftigen Fahreignung beantworten. Sie ist keine zusätzliche Strafe für vergangenes Verhalten. Begutachtet wird, ob körperliche, psychische oder verhaltensbezogene Eignungsmängel bestehen und ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Betroffene künftig sicher am Straßenverkehr teilnimmt.

Gesetzliche Grundlage der Anforderung

Eine MPU darf nicht allein aufgrund eines allgemeinen Verdachts verlangt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde benötigt einen gesetzlichen Tatbestand und konkrete Tatsachen. § 11 FeV betrifft unter anderem erhebliche oder wiederholte Verkehrsverstöße und bestimmte Straftaten. § 13 FeV regelt Alkoholproblematiken; § 14 FeV betrifft Betäubungsmittel und psychoaktiv wirkende Arzneimittel.

Typische Anlässe

Nach § 13 FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten etwa bei wiederholten Alkoholfahrten oder einer Fahrt mit mindestens 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration beizubringen. § 14 FeV erfasst bestimmte Fälle früherer Entziehung wegen Drogenkonsums, fortbestehender Einnahme oder wiederholter Zuwiderhandlungen unter Drogeneinfluss. Weitere Anlässe können das Fahreignungs-Bewertungssystem oder erhebliche verkehrsbezogene Straftaten sein.

Anordnung und Fragestellung

Die Behörde muss die Gründe der Eignungszweifel mitteilen, eine bestimmte Fragestellung formulieren, eine angemessene Frist setzen und auf die Kostenpflicht sowie die Folgen der Nichtbeibringung hinweisen. Die Frage darf nur Tatsachen und Eignungszweifel betreffen, die nach der einschlägigen Rechtsgrundlage verwertbar sind.

Beauftragung der Begutachtungsstelle

Der Betroffene wählt aus den in Betracht kommenden amtlich anerkannten Begutachtungsstellen und erteilt selbst den Untersuchungsauftrag. Er informiert die Behörde über die gewählte Stelle; die Behörde übersendet daraufhin Fragestellung und zulässige Unterlagen. Die Kosten trägt grundsätzlich der Betroffene. Die Begutachtungsstelle entscheidet nicht über Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis; diese Entscheidung trifft allein die Behörde.

Bestandteile der Begutachtung

Die Untersuchung verbindet medizinische Befunde, psychologisches Gespräch und regelmäßig Leistungstests. Entscheidend ist nicht das Auswendiglernen erwünschter Antworten. Bei früherem Alkohol- oder Drogenmissbrauch kommt es insbesondere auf eine nachvollziehbare Verhaltensänderung, deren Stabilität und gegebenenfalls geeignete Abstinenznachweise an.

Abgrenzung zum ärztlichen Gutachten

Ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 FeV klärt vor allem medizinische Erkrankungen oder körperlich-geistige Mängel. Die MPU verbindet medizinische und psychologische Untersuchung und erstellt eine Prognose zum Verkehrsverhalten. Welche Gutachtenart verlangt werden darf oder muss, bestimmt der jeweilige Tatbestand; die Behörde besitzt keine freie Wahl.

Nichtbeibringung und Verwertbarkeit

Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder legt er das Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen, wenn die Beibringungsanordnung rechtmäßig war und ordnungsgemäß belehrt wurde. Ist die Anordnung rechtswidrig, trägt der Schluss auf Nichteignung nicht. Wird das Gutachten freiwillig vorgelegt, darf die Behörde seinen Inhalt grundsätzlich verwerten.

Beispiel

Ein Fahrer führt ein Kraftfahrzeug mit 1,7 Promille. Nach der strafgerichtlichen Entziehung beantragt er später eine neue Fahrerlaubnis. Die Behörde verlangt gemäß § 13 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage, ob künftig Alkoholfahrten zu erwarten sind. Der Bewerber wählt die Begutachtungsstelle und trägt die Kosten. Ohne fristgerechtes Gutachten darf die Behörde den Antrag bei rechtmäßiger Anordnung wegen fehlenden Eignungsnachweises ablehnen.

Häufige Fragen

Ordnet die Behörde unmittelbar eine Untersuchung an?

Rechtstechnisch verlangt sie die Beibringung eines Gutachtens; den Untersuchungsauftrag erteilt der Betroffene selbst.

Ist eine MPU bei jeder Alkoholfahrt erforderlich?

Nein. Die Voraussetzungen bestimmen insbesondere § 13 FeV; maßgeblich sind etwa Alkoholkonzentration, Wiederholung und Anzeichen für Missbrauch.

Kann die Behörde bei Nichtvorlage automatisch entziehen?

Sie darf auf Nichteignung schließen, wenn die Gutachtenanordnung rechtmäßig, anlassbezogen und mit dem vorgeschriebenen Hinweis versehen war.

Rechtsgrundlagen und Vertiefung

Wichtig sind § 11 FeV, § 13 FeV und § 14 FeV. Verwandte Begriffe sind Fahreignung, Fahrerlaubnis und Fahrverbot. Ergänzende Erläuterungen bietet verkehrsrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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