Quotenvorrecht
Quotenvorrecht ermöglicht einem teilkaskoversicherten oder vollkaskoversicherten Geschädigten, bestimmte kongruente Schadenspositionen trotz eigener Mithaftung bevorzugt gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Zahlt zunächst der eigene Kaskoversicherer, geht der Anspruch gegen den Schädiger nur insoweit über, als der Geschädigte dadurch nicht benachteiligt wird. So kann er innerhalb des quotenmäßigen Haftungsbetrags insbesondere Selbstbeteiligung, Wertminderung und bestimmte Nebenkosten vorrangig ersetzt erhalten.
Rechtliche Einordnung
Das Quotenvorrecht beruht auf den Regeln zum gesetzlichen Forderungsübergang, insbesondere § 86 VVG, und dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot.
Bedeutung und Abgrenzung
Es erhöht weder Gesamtschaden noch Haftungsquote. Es ordnet vielmehr die Verteilung zwischen Geschädigtem und Kaskoversicherer innerhalb des gegen den Schädiger bestehenden Anspruchs.
Beispiel
Der Geschädigte haftet zu 40 Prozent mit und lässt den Fahrzeugschaden über seine Vollkasko regulieren. Innerhalb des gegnerischen Haftungsanteils können Selbstbeteiligung und merkantiler Minderwert bevorrechtigt zu berücksichtigen sein.
Häufige Fragen
Welche Positionen sind quotenbevorrechtigt?
Typischerweise solche, die unmittelbar den Fahrzeugsubstanzschaden betreffen; die Einordnung ist im Einzelnen zu prüfen.
Kann mehr als der Gesamtschaden verlangt werden?
Nein. Quotenvorrecht und Versicherungsleistung dürfen nicht zu einer Bereicherung führen.
Gilt es ohne Kaskoversicherung?
Nein. Das Quotenvorrecht betrifft gerade das Zusammenspiel von Kaskoleistung, Forderungsübergang und Mithaftung.
Verwandte Begriffe und Quellen
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Halterhaftung, Haftungsquote bei Verkehrsunfällen, Wirtschaftlicher Totalschaden und Kfz-Haftpflichtversicherung
Vertiefende Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de. Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz, in der Bußgeldkatalog-Verordnung, in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.