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Umgangsbestimmungsrecht

Das Umgangsbestimmungsrecht bezeichnet die Befugnis, Kontakte eines minderjährigen Kindes zu anderen Personen zu regeln. Es gehört zur Personensorge und umfasst grundsätzlich Entscheidungen über Ort, Zeit und Bedingungen solcher Kontakte. Gegenüber dem anderen Elternteil wird es durch dessen eigenes Umgangsrecht und das Recht des Kindes aus § 1684 BGB begrenzt. Bei Streit entscheidet das Familiengericht am Kindeswohl orientiert. Ein Elternteil darf daher einen rechtlich geschützten Umgang nicht allein dauerhaft ausschließen.

Rechtliche Bedeutung

Das Umgangsbestimmungsrecht ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht zu unterscheiden. Es betrifft soziale Kontakte, während jenes den gewöhnlichen oder konkreten Aufenthaltsort des Kindes regelt.

Voraussetzungen und Folgen

Bei gemeinsamer Sorge entscheiden Eltern grundsätzlich gemeinsam über erhebliche Kontaktfragen. Das Gericht kann Umgang gesondert regeln, einschränken oder zum Schutz des Kindes ausschließen.

Beispiel

Die Eltern streiten darüber, ob das Kind regelmäßig bei einer bestimmten Bezugsperson übernachten darf. Eine bestehende gerichtliche Umgangsregelung mit dem Vater bleibt davon unberührt.

Häufige Fragen

Kann der Sorgeberechtigte Elternumgang verbieten?

Nicht eigenmächtig. Einschränkungen des Elternumgangs bedürfen gewichtiger Kindeswohlgründe und regelmäßig einer gerichtlichen Entscheidung.

Erfasst das Recht Kontakte zu Großeltern?

Ja, allerdings kann Großeltern ein eigenes Umgangsrecht zustehen, wenn der Kontakt dem Kindeswohl dient.

Kann das Recht einem Pfleger übertragen werden?

Bei einer gezielten Entziehung des Sorgebereichs kann ein Ergänzungspfleger zuständig werden.

Weiterführende Hinweise

Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Umgangsausschluss, Kindeswille, Pflegekind und Kindeswohlgefährdung hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bieten § 1684 BGB sowie die dort genannten gesetzlichen Grundlagen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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