Nacheile auf See
Die Nacheile auf See ist das völkerrechtlich begrenzte Recht eines Küstenstaats, ein ausländisches Schiff wegen vermuteter Verstöße gegen anwendbare Vorschriften über die Grenzen seiner Seezonen hinaus zu verfolgen. Nach Artikel 111 des Seerechtsübereinkommens muss die Verfolgung unter den dort geregelten Voraussetzungen beginnen und ununterbrochen fortgesetzt werden. Sie endet beim Eintritt in das Küstenmeer des Flaggenstaats oder eines dritten Staats. Auch der Einsatz befugter staatlicher Schiffe oder Luftfahrzeuge ist vorgeschrieben.
Voraussetzungen und Grenzen
Erforderlich sind hinreichende Gründe für die Annahme eines Rechtsverstoßes und ein wahrnehmbares Haltesignal. Für Verstöße in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel gelten die Regeln entsprechend, soweit die betreffenden Vorschriften dort völkerrechtskonform anwendbar sind. Eine unterbrochene Verfolgung kann nicht beliebig auf Hoher See neu aufgenommen werden.
Beispiel
Ein befugtes Küstenwachschiff fordert ein fremdes Fischereischiff wegen unerlaubter Fischerei in der ausschließlichen Wirtschaftszone zum Anhalten auf. Das Schiff flieht auf die Hohe See. Eine rechtmäßig begonnene, ununterbrochene Verfolgung kann dort fortgesetzt werden.
FAQ
Darf jeder Privatmann Nacheile ausüben?
Nein. Artikel 111 beschränkt sie auf die dort genannten befugten staatlichen Schiffe und Luftfahrzeuge.
Endet sie an der Grenze zur Hohen See?
Eine rechtmäßig begonnene, ununterbrochene Nacheile kann darüber hinaus fortgesetzt werden.
Darf in ein fremdes Küstenmeer weiterverfolgt werden?
Nein. Das Recht endet beim Eintritt in das Küstenmeer des Flaggenstaats oder eines dritten Staats.
Verwandte Begriffe
Seevölkerrecht · Territorialgewässer · Ausschließliche Wirtschaftszone · Festlandsockel · Hohe See
Quellen und weiterführende Informationen
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, amtlicher Text · Artikel 25 GG und Völkerrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.