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Schutzeinrichtung nach dem Gewalthilfegesetz

Eine Schutzeinrichtung nach dem Gewalthilfegesetz ist eine Einrichtung im gesetzlich geregelten Hilfesystem, die Schutzangebote bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bereitstellt. Sie wird von einem anerkannten Träger betrieben oder ist einem solchen angeschlossen und unterliegt fachlichen, personellen und räumlichen Anforderungen. Das Konzept muss den Schutz des Betroffenen und des Personals sowie das Wohl aufgenommener Kinder sichern. Grundsätzlich sind durchgehende Rufbereitschaft und entsprechende Aufnahmebereitschaft vorgesehen; zulässige landesrechtliche Ausnahmen bleiben zu beachten.

Sicherheit und Aufnahmebereitschaft

§ 6 GewHG verlangt geeignete Räume, Schutz der Privatsphäre und Förderung barrierefreier Angebote. Ausnahmen von der Bereitschaftsregel sind unter den gesetzlichen Bedingungen möglich. Die Vorgaben müssen spätestens bis zum 28. Februar 2027 erfüllt sein. Kapazitätsmangel löst die vorgesehenen Unterstützungs- und Weitervermittlungsregeln aus.

Beispiel

Eine bedrohte Frau sucht mit ihrem Kind Schutz. Die Einrichtung prüft den Bedarf und organisiert bei fehlender passender Kapazität Unterstützung bei der Suche nach einer anderen Einrichtung.

FAQ

Muss das Kindeswohl berücksichtigt werden?

Ja. Das Gesetz verlangt besondere Schutzkonzepte für aufgenommene Kinder.

Ist jederzeit ein freier Platz garantiert?

Nein. Bei fehlender Kapazität gelten besondere Unterstützungs- und Einbindungsregeln.

Sind Ausnahmen von der Bereitschaft zulässig?

Landesrecht kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ausnahmen vorsehen.

Verwandte Begriffe

Familienrecht · Ehewohnung · Wohnungsverweisung · Schutzpflicht des Staates · Positive Verpflichtungen · Körperverletzung

Quellen und weiterführende Informationen

Gewalthilfegesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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