Fachberatungsstelle nach dem Gewalthilfegesetz
Eine Fachberatungsstelle nach dem Gewalthilfegesetz ist eine spezialisierte Einrichtung, die Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt im gesetzlichen Regelungsbereich bereitstellt. Sie muss von einem anerkannten Träger betrieben werden oder einem solchen angeschlossen sein und die gesetzlichen Einrichtungsvorgaben erfüllen. Dazu gehören insbesondere fachlich qualifiziertes Personal, ein fachliches Konzept, geeignete Räume und einfache Kontaktaufnahme. Der besondere gesetzliche Einrichtungsstatus ist von jeder allgemein angebotenen Beratung zu unterscheiden; individuelle Leistungen richten sich nach dem konkreten Bedarf.
Qualität und Zugang
§§ 2, 6 und 7 GewHG verbinden den Einrichtungsbegriff mit Trägeranerkennung und Qualitätsanforderungen. Landesrecht gestaltet die Vorgaben näher aus. Die Einrichtungen müssen deren Einhaltung spätestens bis zum 28. Februar 2027 gewährleisten. Der zukünftige individuelle Anspruch aus § 3 gilt erst ab 2032.
Beispiel
Eine spezialisierte Stelle berät eine gewaltbetroffene Frau, klärt Unterstützungsbedarf und hilft bei der Kontaktaufnahme zu einer geeigneten Schutzeinrichtung.
FAQ
Ist jede Beratungsstelle eine Einrichtung nach dem GewHG?
Nein. Die gesetzlichen Anforderungen an Träger und Einrichtung müssen erfüllt sein.
Ist ein fachliches Konzept erforderlich?
Ja. Es muss auch Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle enthalten.
Gilt der neue individuelle Anspruch schon 2026?
Nein. § 3 tritt erst am 1. Januar 2032 in Kraft.
Verwandte Begriffe
Familienrecht · Schutzpflicht des Staates · Positive Verpflichtungen · Nachstellung · Wohnungsverweisung · Körperverletzung
Quellen und weiterführende Informationen
Gewalthilfegesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.